Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Hausgeld nicht gezahlt? Das kann Eigentümer­n drohen

- VON KATJA FISCHER

Was für Mieter die Betriebsko­sten sind, ist für Eigentümer das Hausgeld. Dabei handelt es sich um monatliche Zahlungen, mit denen die gemeinscha­ftlichen Kosten aller Eigentümer beglichen werden. Das Geld sollte in jedem Fall pünktlich fließen – denn sonst droht Ärger.

Hausmeiste­r, Treppenhau­sund Gartenpfle­ge, Hausstrom, Telekommun­ikationsei­nrichtunge­n, Heizung, Abfallents­orgung, Verwaltung des Gemeinscha­ftseigentu­ms, Wohngebäud­eversicher­ung, Bankkontof­ührung und Instandhal­tung des Gemeinscha­ftseigentu­ms - diese Posten wollen alle bezahlt werden. In Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) passiert das über das Hausgeld.

„Kommt ein Miteigentü­mer mit der Zahlung des Hausgelds in Verzug, drohen ihm ernste Folgen“, betont Birgitt Faust-füllenbach, Rechtsrefe­rentin beim Verein Wohnen im Eigentum in Bonn.„es kann zur Abschaltun­g von Strom, Wasser und Heizung führen und sogar zum Verlust seiner Wohnung.“

Gerät ein Wohnungsei­gentümer mit seinen Wohngeldza­hlungen erheblich in den Rückstand, darf die Eigentümer­gemeinscha­ft beschließe­n, ihn von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenerg­ie auszuschli­eßen, entschied das Oberlandes­gericht Frankfurt/main (Az.: 20 W 56/06). Wegen der Schwere des Eingriffs müssten die Ansprüche der WEG allerdings fällig sein und zweifelsfr­ei bestehen. Erheblich ist ein Rückstand demnach, wenn der säumige Wohnungsei­gentümer mindestens sechs laufende monatliche­n Hausgeldza­h- lungen nicht beglichen hat. Anders sieht es aus, wenn die Wohnung des Eigentümer­s vermietet ist. Gegenüber dem Mieter darf die WEG keine Versorgung­ssperre erwirken, urteilte das Kammergeri­cht Berlin (Az.: 8 U 208/05). Denn die WEG habe keinerlei Anspruch gegen den Mieter. Es bestehe weder ein vertraglic­hes noch ein gesetzlich­es Schuldverh­ältnis. Ein Mieter müsse nicht für den Zahlungsve­rzug des Wohnungsei­gentümers einstehen.

„Normalerwe­ise bemerkt der Verwalter der Wohnanlage zuerst, wenn Eigentümer mit dem Hausgeld in Verzug geraten“, erklärt Birgitt Faust-füllenbach. Er ist verpflicht­et, die Lasten- und Kostenbeit­räge der Eigentümer anzunehmen und abzuführen und - sofern sie nicht gezahlt werden - anzuforder­n. Er wird den säumigen Zahler dann anmahnen, die Außenständ­e zu begleichen.

„Gleicht der Schuldner sein Hausgeldko­nto danach nicht aus, muss derverwalt­er die anderen Eigentümer informiere­n und einen Beschluss für eine Zahlungskl­age initiieren“, erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) in Berlin.

„Meistens ist aber bereits im Verwalterv­ertrag geregelt, dass der Verwalter berechtigt ist, Hausgelder gerichtlic­h mit Hilfe eines Anwalts einzuforde­rn“, ergänzt Faust-füllenbach. „Dann ist kein Extra-beschluss der Eigentümer­versammlun­g erforderli­ch.“

Für die WEG sind Hausgeldrü­ckstände einzelner Miteigentü­mer immer eine Belastung.„die Gemeinscha­ft muss die Rechnungen ja trotzdem bezahlen. Im Notfall muss der Verwalter sogar eine Liquidität­ssonderuml­age einfordern, damit die Zahlungsfä­higkeit sichergest­ellt ist“, sagt Heilmann.

Zahlt ein Eigentümer trotz Abmahnung und Zahlungskl­age über längere Zeit nicht, kann die Gemeinscha­ft sogar auf Entziehung des Wohneigent­ums klagen. Wenn ein Wohnungsei­gentümer sein Wohngeld laufend unpünktlic­h zahlt, kann er zum Verkauf seinerwohn­ung gezwungen werden, entschied der Bundesgeri­chtshof (Az.: V ZR 26/06). Allerdings müsse er zuvor ab- gemahnt werden. „Die Entziehung deswohnung­seigentums ist ein drastische­r Schritt, der voraussetz­t, dass sich der betroffene Wohnungsei­gentümer einer so schweren Verletzung seiner Verpflicht­ungen schuldig gemacht hat, dass eine Fortsetzun­g der Gemeinscha­ft unzumutbar wäre“, erklärt Faust-füllenbach.

Die Entziehung wegen Wohngeldrü­ckständen sei allerdings nur möglich, wenn sich der Wohnungsei­gentümer in Höhe eines Betrags, der drei Prozent des Einheitswe­rts seines Wohnungsei­gentums übersteigt, länger als drei Monate inverzug befindet und diesen Rückstand auch nicht bis zu Erteilung des Zuschlags ausgleicht. „In der Praxis ist die Entziehung des Wohneigent­ums aber die Ausnahme“, betont Heilmann. „In hartnäckig­en Fällen erzielt man mit einer Zahlungskl­age dasselbe Ergebnis.“

Die WEG kann aus einem von ihr gegen den Eigentümer erlangten Zahlungsti­tel heraus die Zwangsvers­teigerung der Wohnung betreiben. Und damit erreicht sie dann letztlich dasselbe wie über diewohnung­sentziehun­g.

Käufer von Eigentumsw­ohnungen in Wohngemein­schaften brauchen nicht zu befürchten, dass sie alte Hausgeldrü­ckstände ihres Vorbesitze­rs übernehmen müssen. Sie haften grundsätzl­ich nicht für die Schulden des vorherigen Eigentümer­s.

 ?? FOTO: DPA ?? Eigentümer­gemeinscha­ften müssen einige Kosten gemeinsam tragen. Deshalb erhebt die Gemeinscha­ft Hausgeld von allen Eigentümer­n.
FOTO: DPA Eigentümer­gemeinscha­ften müssen einige Kosten gemeinsam tragen. Deshalb erhebt die Gemeinscha­ft Hausgeld von allen Eigentümer­n.

Newspapers in German

Newspapers from Germany