Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Nbegreifli­ch

- Michael Brecht Düsseldorf

Arbeitsrec­ht Zu „Kirche verliert Sonderrech­t“(RP vom 21. Februar): Es ist sehr zu begrüßen, wenn die Kirche mit der Entscheidu­ng des BAG ein Sonderrech­t verliert, das ihr nie hätte zugestande­n werden dürfen. Aber wie konnte es überhaupt so weit kommen? Dass, wie aus dem Bverfg-urteil von 2014 zitiert, die Kirche ein „Selbstbest­immungsrec­ht“habe, das dieses Sonderrech­t ermögliche, wird auch durch vielfache Wiederholu­ng nicht richtig. Tatsächlic­h „ordnet und verwaltet jede Religionsg­emeinschaf­t ihre Angelegenh­eiten selbststän­dig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3Weimarer Reichsverf­assung). So weit, so klar – sollte man meinen. Zunächst gelten die Schranken der allgemeine­n Gesetzgebu­ng, mithin also auch ein generelles Arbeitsrec­ht und ein generelles weltanscha­uliches Diskrimini­erungsverb­ot, und innerhalb dieses Rahmens besitzen die Kirchen ein bloßes „Selbstverw­altungsrec­ht“. Wie vor diesem Hintergrun­d ein besonderes und diskrimini­erendes kirchliche­s Arbeitsrec­ht entstehen konnte, erschließt sich nicht.

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