Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Nbegreiflich
Arbeitsrecht Zu „Kirche verliert Sonderrecht“(RP vom 21. Februar): Es ist sehr zu begrüßen, wenn die Kirche mit der Entscheidung des BAG ein Sonderrecht verliert, das ihr nie hätte zugestanden werden dürfen. Aber wie konnte es überhaupt so weit kommen? Dass, wie aus dem Bverfg-urteil von 2014 zitiert, die Kirche ein „Selbstbestimmungsrecht“habe, das dieses Sonderrecht ermögliche, wird auch durch vielfache Wiederholung nicht richtig. Tatsächlich „ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3Weimarer Reichsverfassung). So weit, so klar – sollte man meinen. Zunächst gelten die Schranken der allgemeinen Gesetzgebung, mithin also auch ein generelles Arbeitsrecht und ein generelles weltanschauliches Diskriminierungsverbot, und innerhalb dieses Rahmens besitzen die Kirchen ein bloßes „Selbstverwaltungsrecht“. Wie vor diesem Hintergrund ein besonderes und diskriminierendes kirchliches Arbeitsrecht entstehen konnte, erschließt sich nicht.