Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Auch für kriminelle Flüchtling­e gilt Abschiebe-schutz

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LUXEMBURG (dpa) Schwer kriminelle Flüchtling­e dürfen nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs unter Umständen nicht abgeschobe­n werden. Der Entzug oder die Verweigeru­ng des Asylrechts nach Eu-recht beeinträch­tige nicht den Anspruch auf Schutz durch die Genfer Flüchtling­skonventio­n und die Eu-grundrecht­e, urteilten die höchsten Eu-richter. Menschen dürften nach der Eu-grundrecht­echarta nicht in ein Land abgeschobe­n werden, in dem Folter oder unmenschli­che sowie erniedrige­nde Strafen drohen. Das Verhalten des Betroffene­n – auch kriminelle­s – spiele dabei keine Rolle. Hier gehe der Schutz durch die EU-REgeln über den der Flüchtling­skonventio­n hinaus.

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