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BGH: Sparkasse darf teure Sparverträ­ge kündigen

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KARLSRUHE (dpa) Langjährig­e Prämienspa­rer müssen die Kündigung attraktive­r Altverträg­e durch die Sparkassen hinnehmen, wenn sie die einmal vereinbart­e Bonusstaff­el ausgeschöp­ft haben. Danach ist das Vorgehen der Geldhäuser in der anhaltende­n Niedrigzin­sphase gerechtfer­tigt, wie die obersten Zivilricht­er des Karlsruher Bundesgeri­chtshofs (BGH) am Dienstag urteilten (Az. XI ZR 345/18). Geklagt hatten Kunden der Kreisspark­asse Stendal in Sachsen-anhalt, die ihre Sparverträ­ge von 1996 und 2004 behalten möchten.

Beim „S-prämienspa­ren flexibel“bekamen die Sparer neben einem schwankend­en Grundzins ab dem dritten Jahr eine steigende Prämie. Der höchstmögl­iche Ertrag von 50 Prozent auf die geleistete­n Sparbeiträ­ge war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit nicht vereinbart. Für die Richter ist damit zwar die Kündigung in den ersten 15 Jahren ausgeschlo­ssen, denn der Sparer muss die versproche­ne Maximalprä­mie zumindest einmal erreichen können. Danach dürfen die Sparkassen die teuren Altverträg­e aber gemäß ihren Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen „bei Vorliegen eines sachgerech­ten Grundes“beenden.

Das Grundsatzu­rteil des Bundesgeri­chtshofs war mit Spannung erwartet worden. Denn in den vergangene­n Jahren hat es immer wieder umstritten­e Fälle gegeben, in denen Finanzinst­itute unter dem Druck der anhaltende­n Niedrigzin­sen hochverzin­ste Sparverträ­ge gekündigt hatten.

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