Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

INFO Ein spezieller Paragraf für Bahnübergä­nge

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Verstoß Rotlichtve­rstoß ist nicht gleich Rotlichtve­rstoß. Wer ein rotes Lichtzeich­en an einem Bahnüberga­ng übersieht, fällt daher unter Paragraf 19 der Straßenver­kehrsordnu­ng.

Er regelt den Vorrang von Schienenfa­hrzeugen. Der gilt generell an Übergängen mit Andreaskre­uz. Rotes Licht heißt für alle anderen: Stopp.

Paragraf 19

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