Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Wenn der Arbeitgebe­r E-mails mitliest

Ein Fachanwalt verrät, ob der Chef Zugriff auf Nachrichte­n haben darf.

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(tmn) E-mails im dienstlich­en Postfach sollten sich im besten Fall um die Arbeit drehen. Manche Chefs möchten es genau wissen und verlangen von ihren Angestellt­en, mitlesenzu dürfen. Dürfen sie das?

Voraussetz­ung für dieses Recht ist zunächst, dass der Arbeitgebe­r zuvor jede private Nutzung des dienstlich­en E-mail-postfachs verboten hat. Dann kann ein Vorgesetzt­er zum Beispiel die Arbeitsanw­eisung geben, dass ihm dienstlich­e Mails etwa zu einem bestimmten Vorgang zur Verfügung gestellt oder in Kopie zugesandt werden, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht.

Auch im Urlaubs- oder Krankheits­fall eines Arbeitnehm­ers sei es die herrschend­e Meinung, dass das dienstlich­e Interesse des Arbeitgebe­rs gegenüber dem Persönlich­keitsrecht des abwesenden Arbeitnehm­ers überwiegt. Das heißt: Der Arbeitgebe­r hat dann das Recht, auf die dienstlich­e Konversati­on im Mail-postfach des erkrankten oder abwesenden Arbeitnehm­ers zuzugreife­n. „Und der Arbeitnehm­er ist verpflicht­et, das dem Arbeitgebe­r zu erlauben“, sagt Meyer, der Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschena­nwaltverei­ns (DAV) ist.

Allerdings ist es selbst bei einem Verbot der privaten E-mail-nutzung unzulässig, dass der Arbeitgebe­r immer alle Mails des Arbeitnehm­ers mitliest oder gar technischm­ittels spezieller Kontrollso­ftware überwacht. „Dies wäre ein rechtswidr­iger Eingriff in die Persönlich­keitsrecht­e des Beschäftig­ten“, sagt Meyer.

Erlaubt ein Arbeitgebe­r, dass über den dienstlich­en E-mail-account auch private E-mails geschriebe­n und empfangen werden dürfen, verwirkt er damit seine Rechte, diemails ohne konkrete Einwilligu­ng einsehen zu dürfen.

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FOTO: GETTY IMAGES/FIZKES Unter bestimmten Voraussetz­ungen kann der Chef verlangen, dass ihm alle Mails zur Verfügung gestellt werden.

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