Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Alle Schlüssel müssen zurück
Bei der Rückgabe einer Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses werden die Schlüssel immer wieder zum Konfliktthema.
(tmn) Auch wenn es eigentlich einfach ist, wird die Schlüsselrückgabe nach dem Auszug aus einer Mietwohnung immer wieder zum Problem.
Generell gilt: Der Mieter muss alle Schlüssel übergeben, die er beim Einzug oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Vermieter empfangen oder auch selbst anfertigen lassen hat. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Im Idealfall treffen sich Vermieter und Mieter zu einer Wohnungsübergabe vor Ort. Doch das lässt sich nicht immer einrichten. Wenn ein Mieter dann einfach die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters oder des Verwalters einwirft, gilt das nicht ohne Weiteres als Rückgabe der Mietwohnung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 8/11).
Auch die Übergabe an den Hausmeister reicht nicht aus, denn dieser hat in der Regel nicht die Vollmacht, die Schlüssel für den Vermieter in Empfang zu nehmen, so der BGH in einem weiteren Fall (Az.: VIII ZR 402/12).
Ist ein persönliches Treffen nicht möglich, kann der Mieter die Schlüssel an eine vom Vermieter bevollmächtigte Person übergeben. Unter Umständen kann er sie auch dem Nachmieter überlassen. Das gilt jedoch nur, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass der Mieter damit seine Pflicht zurwohnungsrückgabe erfüllt, befand das Landgericht Berlin.