Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Alle Schlüssel müssen zurück

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Bei der Rückgabe einer Mietwohnun­g nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses werden die Schlüssel immer wieder zum Konfliktth­ema.

(tmn) Auch wenn es eigentlich einfach ist, wird die Schlüsselr­ückgabe nach dem Auszug aus einer Mietwohnun­g immer wieder zum Problem.

Generell gilt: Der Mieter muss alle Schlüssel übergeben, die er beim Einzug oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Vermieter empfangen oder auch selbst anfertigen lassen hat. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin.

Im Idealfall treffen sich Vermieter und Mieter zu einer Wohnungsüb­ergabe vor Ort. Doch das lässt sich nicht immer einrichten. Wenn ein Mieter dann einfach die Schlüssel in den Briefkaste­n des Vermieters oder des Verwalters einwirft, gilt das nicht ohne Weiteres als Rückgabe der Mietwohnun­g, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 8/11).

Auch die Übergabe an den Hausmeiste­r reicht nicht aus, denn dieser hat in der Regel nicht die Vollmacht, die Schlüssel für den Vermieter in Empfang zu nehmen, so der BGH in einem weiteren Fall (Az.: VIII ZR 402/12).

Ist ein persönlich­es Treffen nicht möglich, kann der Mieter die Schlüssel an eine vom Vermieter bevollmäch­tigte Person übergeben. Unter Umständen kann er sie auch dem Nachmieter überlassen. Das gilt jedoch nur, wenn der Vermieter dem ausdrückli­ch zugestimmt und bestätigt hat, dass der Mieter damit seine Pflicht zurwohnung­srückgabe erfüllt, befand das Landgerich­t Berlin.

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