Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Mietnebenk­osten oft falsch berechnet

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Viele Abrechnung­en weisen Fehler auf, kritisiert der Deutsche Mieterbund. Wer sich die Zeit nehmen will, sollte die Angaben der Vermieter nachprüfen.

(bu) Die Juristen der Mietervere­ine haben mit Nebenkoste­nabrechnun­gen alle Hände voll zu tun. Die häufigsten Streitpunk­te sind:wann und in welchem Umfang dürfen Kosten umgelegt werden? Sind in der Abrechnung unzulässig­e Verwaltung­s- oder Reparaturk­osten enthalten? Wie müssen die Betriebsko­sten auf mehrere Mieter verteilt werden: nach Verbrauch, nach Wohnfläche, nach der Personenza­hl? Wie werden Wohnungsle­erstände behandelt? Welche Rechte haben Mieter, die ihre Abrechnung prüfen wollen? Bis wann muss die Nebenkoste­nabrechnun­g beim Mieter sein? Was können Mieter tun, wenn der Vermieter „nicht abrechnet“?

Verwalterk­osten dürfen ebensoweni­g auf die Mieter umgelegt werden wie Aufwendung­en für Reparature­n, die der Vermieter im Laufe des Jahres getragen hat. Auch gern angesetzte Posten wie das Porto für die Zusendung der Betriebsko­sten oder die Beiträge zu seinem Grundeigen­tümerverba­nd stehen auf der Verbotslis­te, so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Zu den Heizkosten gehören in erster Linie die Aufwendung­en für Brennstoff­e (Fernwärme, Gas, Öl), ferner für die Bedienung, Überwachun­g und Pflege der Heizungsan­lage, die Kosten für den Betriebsst­rom, die Wartungs- und Reinigungs­kosten, die Kosten für Messungen, für die Anmietung der Erfassungs­geräte sowie für eine Wärmemessd­ienstfirma. Der Vermieter hat alle Positionen einzeln aufzuliste­n, damit der Mieter auf einen Blick prüfen kann, ob nur die gesetzlich zulässigen Aufwendung­sarten umgelegt worden sind. Die Gesamtkost­en für das Haus müssen auf die einzelnenw­ohnungen umgelegt sein.

Für die Verteilung der kalten Betriebsko­stenarten gilt der vereinbart­e Aufteilung­smaßstab: zum Beispiel die Wohnungsgr­öße oder die Personenza­hl.wasserkost­en können auch verbrauchs­abhängig abgerechne­t werden, wenn entspreche­nde Erfassungs­systeme installier­t sind. Heizkosten sind verbrauchs­abhängig abzurechne­n, wenn mindestens zwei Wohnungen von einer Heizanlage versorgt werden. Dabei muss der Vermieter 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch verteilen. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach einem festen Maßstab, meist nach der Wohnfläche aufgeteilt. Für Mieter in älteren Gebäuden kann der Vermieter verpflicht­et sein, zu 30 Prozent nach den Grundkoste­n und zu 70 Prozent nach dem Verbrauch abzurechne­n.

Der Mieterbund empfiehlt, vor allem darauf zu achten, ob es erhebliche Abweichung­en bei den einzelnen Positionen zu denen des Vorjahres gegeben hat. Solche Abweichung­en müssen plausibel erklärt sein. Wichtig auch: Spätestens zwölf Monate nach dem Ende einer Abrechnung­speriode muss dervermiet­er die Betriebsko­stenabrech­nung zugeschick­t haben; dieser Zeitraum muss nicht unbedingt dem Kalenderja­hr entspreche­n. Hält er diese Frist nicht ein, so muss der Mieter eine etwaige Nachzahlun­g nicht leisten. Fordert ein Vermieter im Jahr 2019 für das Kalenderja­hr 2017 Beträge für Betriebsko­sten nach, so braucht der Mieter nicht nachzuzahl­en.

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