Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
RECHT & ARBEIT
(bü) Kündigung Das Kündigungsschutzgesetz regelt unter anderem, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, es der Agentur für Arbeit zu melden, „bevor“er eine so genannte Massenentlassung durchführt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-brandenburg ließ es einem Arbeitgeber durchgehen, dass er eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, erst anschließend bei der Agentur für Arbeit anzeigt und dann schließlich verschickt. Die Vorschrift im Gesetz solle nicht dazu dienen, „auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der darf endgültig entschlossen sein, die Kündigungen auszusprechen, bevor er sie bei der Arbeitsagentur anzeigt. (LAG Berlin-brandenburg, 21 Sa 1534/18 u. a.) Doppelte Haushaltsführung Das Finanzgericht Münster hat es einem Arbeitnehmer zugestanden, Mietkosten auch nach dem Ende seiner durch den Beruf nötig gewordenen doppelten Haushaltsführung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen zu dürfen. Die Kosten können als vorweggenommene Werbungskosten für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche geltend gemacht werden. Hier arbeitete der Mann in Berlin und hatte seinen Lebensmittelpunkt in NRW. Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber behielt der Mann seine Wohnung in der Bundeshauptstadt und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach der Zusage einer Stelle in Hessen gab er die Wohnung in Berlin auf. (FG Münster, 7 K 57/18 E) Steuerrecht Ist ein Baumaschinist an mehr als 200 Tagen im Jahr auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und gelangt er zu den jeweiligen Baustellen mit Sammelfahrzeugen des Arbeitgebers, die vom Betriebssitz losfahren und wieder dorthin zurückkehren, so kann der Arbeitnehmer nicht die Reisekosten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen. Das Thüringer Finanzgericht „gestattete“ihm lediglich die Entfernungspauschale. Das Gericht ging davon aus, dass „typischerweise arbeitstäglich“auch für solche Fälle gelte, in denen der Arbeitnehmer gerade nicht „arbeitstäglich von seinem Wohnort aus den Sammelpunkt aufsucht“. Entscheidend sei, dass er, wenn er vom Wohnort gestartet ist, dann stets den Sammelpunkt aufsuchte – auch vor langen Abwesenheiten (hier im Regelfall von Montag bis Freitag). (Thüringer FG, 1 K 498/17)