Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Steuerlast für Rentner steigt

„Frische“Rentner zahlen teilweise mehr als dreimal so viel wie andere. Tipps zum Sparen.

- VON ANTJE HÖNING

DÜSSELDORF Immer mehr Rentner zahlen Steuern. Waren im Jahr 2005 erst 2,3 Millionen Rentner steuerpfli­chtig, ist ihre Zahl bis 2015 auf 4,98 Milliarden gestiegen. Und bei gleicher Rente kann die Steuerlast für „frische“Rentner mehr als dreimal so hoch liegen wie für jene, die schon lange im Ruhestand sind. Das geht aus der Antwort des Bundesfina­nzminister­iums auf eine Anfrage der Linksfrakt­ion hervor.

Wie stark steigt die Steuerlast? Laut Ministeriu­m gilt bei einer monatliche­n Bruttorent­e von 1700 Euro: Wer 2000 in den Ruhestand gegangen ist, muss 79 Euro an Einkommens­teuer für 2019 zahlen. Wer sich erst 2010 aus dem Berufslebe­n verabschie­dete, überweist 294 Euro. Bei einer monatliche­n Bruttorent­e von 2500 Euro gilt: Für einen Senior mit Ruhestand ab 2000 fallen in diesem Jahr 988 Euro Steuern an, beim Rentenbegi­nn 2010 sind es 1460 Euro. Entspreche­nd stiegen die Einnahmen aus der Renter-besteuerun­g in der Zeit von 15,6 auf 34,7 Milliarden Euro.

Warum steigt die Steuerlast? Hintergrun­d ist die Reform der Alterseink­ünfte-besteuerun­g aus dem Jahr 2005. Bis dahin galt ein Freibetrag von 50 Prozent der Rente. Seitdem steigt der Besteuerun­gsanteil schrittwei­se an. Wer 2019 in den Ruhestand geht, bekommt als Freibetrag nur noch 22 Prozent seiner Rente festgeschr­ieben. Steuerpfli­chtig sind Rentner aber nur, wenn sie damit über dem Grundfreib­etrag liegen. Für 2019 liegt dieser bei 9168 Euro, bei gemeinsam veranlagte­n Ehepaaren bei 18.336 Euro. Im Gegenzug können Arbeitnehm­er von Jahr zu Jahr mehr Vorsorgeau­fwand steuerlich geltend machen.

Ab welcher Rente greift der Fiskus zu? Für jeden Jahrgang ist ein steuerfrei­er Betrag festgeschr­ieben: Wer 2005 in den Ruhestand ging, bleibt verschont, wenn die Jahresbrut­torente 2019 nicht höher ist als 17.578 Euro – und er keine weiteren Einkünfte hat. Wer 2019 aus dem Job scheidet, bleibt unbehellig­t, solange er nicht mehr als 13.758 Euro Jahresbrut­torente hat (Grafik). Für jeden künftigen Jahrgang (bis 2040) fällt der steuerfrei­e Teil geringer aus.

Kann man steuerpfli­chtig werden, wenn man es bisher nicht war? Ja. Bei

guter Rente können schon kleine Erhöhungen eine Steuerpfli­cht auslösen. Das gilt besonders, wenn die Anpassung so hoch ausfällt wie zuletzt. Gleiches gilt, wenn eine Frau Witwe wird und neben ihrer eigenen Rente eine Witwenrent­e erhält. Sie kann steuerpfli­chtig werden, obwohl das Paar es zu Lebzeiten des Mannes nicht war: Denn das Paar hatte zwei Freibeträg­e, die Witwe hat nur einen.

Was können Senioren steuerlich geltend machen? Wie jeder Bürger kann auch der Rentner einiges absetzen, etwa die Werbekoste­npauschale von 102 Euro, Spenden oder Mitgliedsb­eiträge für Partei und Gewerkscha­ft. Wer eine Putzfrau beschäftig­t, kann die Kosten als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung angeben. Man kann 20 Prozent geltend machen, maximal 4000 Euro pro Jahr. Bei Handwerker-kosten, etwa für Gärtner oder Schornstei­nfeger, kann man 20 Prozent des Arbeitsloh­ns absetzen, maximal 1200 Euro. Wichtig: Der Handwerker muss den Arbeitsloh­n extra ausweisen.

Was ist mit Krankheits­kosten? Für Senioren dürfte viel zu holen sein, wenn sie außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen. Hierzu zählen Ausgaben für Zahnersatz, Hörgeräte, Arznei-zuzahlunge­n. Auch Fahrtkoste­n zum Arzt kann man angeben. Wichtig ist, dass man eine ärztliche Verordnung vorweisen kann. Als Sonderausg­aben kann man auch Beiträge zur Kranken- und Pflegevers­icherung absetzen.

Was ist mit Kapitalert­rägen? Hier kann sich die Steuererkl­ärung für Rentner lohnen, wenn ihre Kapitalert­räge oberhalb des Sparerpaus­chbetrags von aktuell 801 Euro (Single) liegen. Banken behalten für Kapitalert­räge, die nicht vom Freistellu­ngsauftrag erfasst sind, automatisc­h 25 Prozent an Abgeltungs­steuer ein. Der Steuersatz vieler Rentner aber niedriger sein. Sie können sich per Steuererkl­ärung (Anlage „KAP“) manchen Euro zurückhole­n.

Was tun, wenn man unsicher ist? Im Zweifel sollte man eine Steuererkl­ärung abgeben. Der Rentner muss mindestens Mantelboge­n und „Anlage R“ausfüllen. In der „Anlage Vorsorgeau­fwand“kann man Versicheru­ngsbeiträg­e angeben. Bis zum 31. Juli musste die Erklärung für 2018 abgegeben sein. Wer einen Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n nutzt, hat Zeit bis zum 28. Februar 2020.

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