Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Viele Betriebe erwägen jetzt Kurzarbeit
(tmn) Die Auswirkungen der Corona-pandemie bringen zahlreiche Branchen zum Stillstand. Der Bundestag hat kurzfristig ein Gesetz auf den Weg gebracht, wonach rückwirkend zum 1. März Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.
Was bedeutet das für das eigene Gehalt? Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, wenn sie Kurzarbeit machen müssen. Wer also statt fünf Tage nur noch vier Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgeber. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftigte die 60-prozentige Kompensationszahlung von der Arbeitsagentur. Bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 Prozent.
Das Sozialgesetzbuch III regelt die Kurzarbeit. Demnach kann sie angemeldet werden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches „abgefeiert“werden müssen. Zudem ist es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Urlaub, der schon genehmigt ist, kann vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres wieder gestrichen werden.
Welche Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden, entscheidet der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen. In Betrieben mit Betriebsräten unterliegen die Einführung der Kurzarbeit und ihre Einzelheiten der Mitbestimmung des Betriebsrats. Selbstständige erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.