Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Mietminderung ist rechtens
(tmn) Welche Mietminderung ist bei einem Mangel angemessen? Über diese Frage streiten Mieter und Vermieter regelmäßig. Klar ist: Mieter sollten nicht zu viel Geld einbehalten, wie ein Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart zeigt (Az.: 32 C 1562/19), über den die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“(10/2020) berichtet. Andernfalls geraten sie in einen Zahlungsrückstand, der eine Kündigung rechtfertigen kann.
In dem Fall ging es unter anderem um eine undichte Duschkabine. Nach jedem Duschen waren große Pfützen
auf dem Badezimmerboden, weshalb auch die Möbel beschädigt wurden. Die Kabine wurde erst nach einem Jahr repariert. Bei der Reparatur wurde der Putz im Schlafzimmer beschädigt. Dieser Schaden wurde erst nach vier Monaten repariert.
Die Mieter minderten aufgrund dieser Mängel die Miete. Dadurch gerieten sie in Zahlungsrückstand. Da dieser nach einer Weile die Grenze von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter. Die Mieter zahlten daraufhin die rückständige Miete nach, räumten die Wohnung aber nicht. Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg: Zum einen bestanden Minderungsansprüche der Mieter. Demnach berechtigt die undichte Duschkabine zu einer Minderung von zehn Prozent, der beschädigte Putz zu einer Minderung von fünf Prozent der Bruttomiete. Bei Berücksichtigung dieser Ansprüche sei der Zahlungsrückstand wesentlich geringer. Die Grenze von zwei Monatsmieten werde nicht erreicht, weswegen die Kündigung nicht wirksam sei. Die für die Duschkabine von den Mietern angesetzten elf Prozent seien noch vertretbar, so das Gericht.