Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Corona-Prämien bleiben steuerfrei
Regelung ist bis Ende Juni verlängert worden.
(rps) Arbeitnehmer können für ihren außergewöhnlichen Einsatz in der Corona-Krise eine steuerfreie Sonderzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Mit dieser sogenannten Corona-Prämie soll besonderes Engagement in der schwierigen pandemischen Phase finanziell belohnt werden. Der Vorteil für Arbeitgeber: Bereits in der Anfangszeit der Corona-Krise vor knapp einem Jahr hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Unternehmen Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei auszahlen können. Diese Regelung wurde nun – im Rahmen des Jahressteuergesetzes – bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Axel Knoth, Partner der WWS-Gruppe in Mönchengladbach, weist auf die Bedingungen hin, damit diese Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Corona-Prämie gewährt wird. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden.
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt. Zudem dürfen Unternehmen den Bonus – trotz der Fristverlängerung – nur einmal pro Arbeitnehmer auszahlen. Sind 2020 bereits steuerfreie Corona-Sonderzahlungen geflossen, sind die Möglichkeiten ausgeschöpft.
Generell darf jedes Unternehmen den Bonus ohne Abgabeverpflichtung zahlen. Die Corona-Prämie ist nicht branchengebunden. Nur bei Pflegeeinrichtungen nach § 150a SGB XI (Sozialgesetzbuch) besteht eine Sonderregelung: Sie wurden sogar verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung in Form der Corona-Prämie zu zahlen. Für Mitarbeiter in der Pflege ist der Bonus auch unpfändbar. Über die Pfändbarkeit in anderen Branchen wird laut Axel Knoth derzeit vor mehreren Gerichten gestritten.