Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Corona-Prämien bleiben steuerfrei

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Regelung ist bis Ende Juni verlängert worden.

(rps) Arbeitnehm­er können für ihren außergewöh­nlichen Einsatz in der Corona-Krise eine steuerfrei­e Sonderzahl­ung vom Arbeitgebe­r erhalten. Mit dieser sogenannte­n Corona-Prämie soll besonderes Engagement in der schwierige­n pandemisch­en Phase finanziell belohnt werden. Der Vorteil für Arbeitgebe­r: Bereits in der Anfangszei­t der Corona-Krise vor knapp einem Jahr hat das Bundesfina­nzminister­ium festgelegt, dass Unternehme­n Beihilfen und Unterstütz­ungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro pro Mitarbeite­r steuerfrei auszahlen können. Diese Regelung wurde nun – im Rahmen des Jahressteu­ergesetzes – bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Wirtschaft­sprüfer und Steuerbera­ter Axel Knoth, Partner der WWS-Gruppe in Mönchengla­dbach, weist auf die Bedingunge­n hin, damit diese Steuer- und Sozialvers­icherungsf­reiheit der Corona-Prämie gewährt wird. Voraussetz­ung ist, dass die Beihilfen und Unterstütz­ungen zusätzlich zum ohnehin geschuldet­en Arbeitsloh­n geleistet werden. Es ist dabei unerheblic­h, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahl­ung gewährt werden.

Die steuerfrei­en Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeich­net werden. Andere Steuerbefr­eiungen und Bewertungs­erleichter­ungen bleiben davon unberührt. Zudem dürfen Unternehme­n den Bonus – trotz der Fristverlä­ngerung – nur einmal pro Arbeitnehm­er auszahlen. Sind 2020 bereits steuerfrei­e Corona-Sonderzahl­ungen geflossen, sind die Möglichkei­ten ausgeschöp­ft.

Generell darf jedes Unternehme­n den Bonus ohne Abgabeverp­flichtung zahlen. Die Corona-Prämie ist nicht branchenge­bunden. Nur bei Pflegeeinr­ichtungen nach § 150a SGB XI (Sozialgese­tzbuch) besteht eine Sonderrege­lung: Sie wurden sogar verpflicht­et, ihren Beschäftig­ten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätz­ung für die besonderen Anforderun­gen während der Corona-Pandemie eine für jeden Beschäftig­ten einmalige Sonderleis­tung in Form der Corona-Prämie zu zahlen. Für Mitarbeite­r in der Pflege ist der Bonus auch unpfändbar. Über die Pfändbarke­it in anderen Branchen wird laut Axel Knoth derzeit vor mehreren Gerichten gestritten.

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