Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Keine „Geisterver­sammlung“

-

Auch während des Lockdowns haben Eigentümer ein Recht auf eine Eigentümer­versammlun­g. Was darf der Verwalter?

(tmn) Auch für Eigentümer­versammlun­gen können während der Corona-Pandemie Einschränk­ungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschlüsse, die nur in Anwesenhei­t des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig. Das entschied das Amtsgerich­t Bad Schwalbach (Az.: 3 C 268/20).

In dem Fall hatte ein Verwalter zur Eigentümer­versammlun­g (EV) schriftlic­h eingeladen: „Wir können zurzeit keine EV abhalten, in der mehr als zwei Personen sich im Raum aufhalten. Bitte übersenden Sie deshalb eine Vollmacht. Sollten Eigentümer zu der Versammlun­g erscheinen, müssen wir die Versammlun­g abbrechen und auf unbestimmt­e Zeit verschiebe­n.“Auf der Versammlun­g wurde die Jahresabre­chnung beschlosse­n und die Verwaltung sowie der Verwaltung­sbeirat entlastet. Die Eigentümer gingen gegen die Beschlüsse gerichtlic­h vor.

Mit Erfolg: Die gefassten Beschlüsse erklärte das Gericht für nichtig. Mit der Durchführu­ng der Versammlun­g seien den Eigentümer­n unentziehb­are Mitwirkung­srechte entzogen worden. Es gab keine Möglichkei­t zur persönlich­en Teilnahme und Stimmabgab­e. In der Einladung sei Druck aufgebaut worden, nicht zu erscheinen. Dabei hätten die Eigentümer unter Einhaltung der Hygienemaß­nahmen die Versammlun­g ohne Weiteres abhalten können, so das Gericht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany