Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Keine „Geisterversammlung“
Auch während des Lockdowns haben Eigentümer ein Recht auf eine Eigentümerversammlung. Was darf der Verwalter?
(tmn) Auch für Eigentümerversammlungen können während der Corona-Pandemie Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschlüsse, die nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig. Das entschied das Amtsgericht Bad Schwalbach (Az.: 3 C 268/20).
In dem Fall hatte ein Verwalter zur Eigentümerversammlung (EV) schriftlich eingeladen: „Wir können zurzeit keine EV abhalten, in der mehr als zwei Personen sich im Raum aufhalten. Bitte übersenden Sie deshalb eine Vollmacht. Sollten Eigentümer zu der Versammlung erscheinen, müssen wir die Versammlung abbrechen und auf unbestimmte Zeit verschieben.“Auf der Versammlung wurde die Jahresabrechnung beschlossen und die Verwaltung sowie der Verwaltungsbeirat entlastet. Die Eigentümer gingen gegen die Beschlüsse gerichtlich vor.
Mit Erfolg: Die gefassten Beschlüsse erklärte das Gericht für nichtig. Mit der Durchführung der Versammlung seien den Eigentümern unentziehbare Mitwirkungsrechte entzogen worden. Es gab keine Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe. In der Einladung sei Druck aufgebaut worden, nicht zu erscheinen. Dabei hätten die Eigentümer unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen die Versammlung ohne Weiteres abhalten können, so das Gericht.