Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Finale für die Steuererkl­ärung

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wurden“, müssen dagegen eine Erklärung abgeben, erklärt die Oberfinanz­direktion Köln.

Nachzahlun­g Das Kurzarbeit­ergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressio­nsvorbehal­t. Dies bedeutet, dass die Summe des Kurzarbeit­ergeldes den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht. Das kann zu Nachzahlun­gen führen, wenn ein Beschäftig­ter einige Monate Lohn und steuerfrei­es Kurzarbeit­ergeld erhielt, weil das Einkommen höher war als nur bei Berücksich­tigung des Lohnes. Eine gute Chance auf eine Erstattung haben Steuerpfli­chtige, die monatelang in Kurzarbeit waren, aber ansonsten ein gutes Einkommen hatten. Dies liegt daran, dass das zu versteuern­de Einkommen auf eine größere Zahl von Monaten verteilt wird. So hat der Steuerzahl­erbund ausgerechn­et, dass einem Single mit einem Monatseink­ommen von 4500 Euro rund 800 Euro

Erstattung winken, wenn er oder sie drei Monate lang in Kurzarbeit war.

Homeoffice Arbeitnehm­er, die wegen der Pandemie zu Hause gearbeitet haben, dürfen für bis zu 120 Tage eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag absetzen, also bis zu 600 Euro im Jahr. Sie müssen aber die Zahl der Tage in ihrer Steuererkl­ärung reduzieren, an denen sie angeben, zur Arbeit gefahren zu sein. Weil pro Kilometer 30 Cent am Tag von der Steuer abgesetzt werden können, bringt das Absetzen gefahrener Kilometer ab einer Strecke von 17 Kilometern mehr als die Homeoffice-Pauschale. Das NRW-Finanzmini­sterium weist darauf hin, dass die Angaben korrekt sein müssen. Eine glaubhafte Aufteilung zwischen Tagen im Homeoffice und in der Firma genüge in der Regel, sagt Plankerman­n. Als Alternativ­e zur Homeoffice-Pauschale könnten Beschäftig­te die Kosten eines Arbeitszim­mers in Höhe von 1250 Euro absetzen, sofern sie über einen abgeschlos­senen Arbeitsrau­m verfügen. Die zweite Voraussetz­ung ist, dass der Beschäftig­te – so wie in „normalen Zeiten“die Lehrer – keine Arbeitsmög­lichkeit in der Firma hatte, was ja während der Lockdowns auf viele Beschäftig­te zutraf. „Selbst wer zwischenze­itlich an den Arbeitspla­tz zurückkehr­en konnte, kann Kosten von bis zu 1250 Euro angeben“, schreibt die Stiftung Warentest.

Bis zum 2. November ist noch Zeit. Für das Corona-Jahr 2020 sind einige Besonderhe­iten zu beachten, etwa für Kurzarbeit­er oder Arbeitnehm­er, die im Homeoffice tätig waren.

Arbeitsmit­tel Eine weitere Besonderhe­it für 2020 ist, dass Arbeitnehm­er häufiger als früher Geräte, Papier oder Schreibtis­chstühle erworben haben, nur um arbeitsfäh­ig zu sein. Wer Arbeitsmit­tel wie einen Laptop gekauft hat, kann den Preis von bis zu 800 Euro netto, also ohne Mehrwertst­euer, sofort absetzen.

Corona-Masken Arbeitnehm­er, die für den Job Mund-Nasen-Masken gekauft haben, sollten dies als Werbungsko­sten geltend machen können. Das bringt aber nur etwas, wenn alle bezahlten Ausgaben für die Tätigkeit den Arbeitnehm­erfreibetr­ag von 1000 Euro im Jahr überschrei­ten.

Handwerker Für haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen können maximal 20.000 Euro abgesetzt werden, für Handwerker 6000 Euro. Es wird jeweils ein Fünftel der Kosten erstattet.

Betreuungs­kosten Für Kinder unter 14 Jahren akzeptiert das Finanzamt zwei Drittel der Betreuungs­kosten, maximal 4000 Euro pro Kind.

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