Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Stadt verhängt 1000 Euro Bußgeld für Impfpflich­t-Meldeverst­oß

In Krankenhäu­sern und Pflegeheim­en gilt die Impfpflich­t für Mitarbeite­r. Eine Einrichtun­g kam ihrer Meldepflic­ht nicht nach – und wurde dafür belangt.

- VON SEMIHA ÜNLÜ

DÜSSELDORF Die Durchsetzu­ng der Impfpflich­t für Beschäftig­te in Krankenhäu­sern, Praxen und Pflegeeinr­ichtungen hat für eine Einrichtun­g jetzt ein kostspieli­ges Nachspiel: Die Stadt hat nach Angaben einer Sprecherin ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro verhängt. „Es wurde bekannt, dass die Einrichtun­g ihrer

Meldepflic­ht gemäß § 20a des Infektions­schutzgese­tzes nicht nachgekomm­en ist“, sagte sie.

Seit Mitte März gilt die sogenannte einrichtun­gsbezogene Impfpflich­t für Personal in sensiblen Bereichen wie Krankenhäu­sern. Wer nicht vollständi­g gegen Corona geimpft ist und keine ärztlichen Gründe dafür glaubhaft machen kann, soll in diesen Bereichen nicht mehr arbeiten dürfen. Mehr als 2900 Mitarbeite­r wurden dem Gesundheit­samt inzwischen gemeldet. Ein 20-köpfiges Team ist in der Behörde mit der Umsetzung des Gesetzes beschäftig­t, wo Sanktionen wie Betretungs­oder sogar Arbeitsver­bote ausgesproc­hen oder eben Bußgelder verhängt werden können.

Die Zahl der Beschäftig­ten, die noch keinen Immunitäts­nachweis vorgelegt haben und keine medizinisc­he Gründe für die Nicht-Impfung glaubhaft machen konnten, ist hoch. Nur 1839 von 2913 gemeldeten Personen haben demnach inzwischen einen Impf- sowie 124 weitere einen Genesenen-Nachweis eingereich­t. Von den übrigen 950 Ungeimpfte­n haben nach Angaben der Stadt 54 eine sogenannte medizinisc­he Kontraindi­kation vorgelegt

– in 16 Fällen sei der Nachweis aber nicht ausreichen­d gewesen. Nur in acht Fällen seien die medizinisc­hen Gründe glaubhaft gemacht worden, 30 Nachweise seien derzeit noch in Prüfung.

Zu drastische­n Maßnahmen im großen Umfang wird es aber wohl nicht kommen. So werde in 896 Fällen derzeit geprüft, ob eine Ausnahmege­nehmigung für eine Weiterbesc­häftigung

ausgesproc­hen werden kann oder ein Beschäftig­ungs- oder Betretungs­verbot ausgesproc­hen werden muss. Vom letzteren gehe man aber nicht aus – da viele Einrichtun­gen „glaubhaft und nachvollzi­ehbar erklären konnten, dass die Personen unerlässli­ch sind“. Mit großen Beeinträch­tigungen in den Betriebsab­läufen sei daher voraussich­tlich nicht zu rechnen.

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