Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Bischöfe lockern katholisches Arbeitsrecht
Nach der neuen Grundordnung ist eine homosexuelle Partnerschaft oder eine zweite Ehe nun kein Kündigungsgrund mehr.
BONN/WÜRZBURG (kna) Wer bei der katholischen Kirche arbeitet und in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft lebt, muss künftig nicht mehr mit einer Kündigung rechnen. Die katholischen Bischöfe in Deutschland haben sich auf den Entwurf eines neuen Arbeitsrechts für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und bei der Caritas geeinigt.
Eine zentrale Neuerung der sogenannten Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist, dass die private Lebensgestaltung der Mitarbeiter neuerdings keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten soll. „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers“, teilte die Deutsche Bischofskonferenz am Dienstag in Bonn mit. „Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre“, heißt es in der Mitteilung.
Explizit wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden könnten unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, heißt es.
Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für die Arbeit in Seelsorge und Katechese und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.
Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein
Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung und Weiterbeschäftigung entgegen.
Keine grundlegenden Veränderungen gibt es beim kirchlichen Tarifrecht. Die Kirche setzt weiterhin auf den „Dritten Weg“und wendet das Betriebsverfassungsgesetz nicht an. Auch künftig sind Streiks ausgeschlossen. Statt Betriebsräten wählen kirchliche Angestellte eigene Mitarbeitervertretungen. In die arbeitsrechtlichen Kommissionen, die Gehälter und Arbeitsbedingungen beschließen, müssen die Gewerkschaften ausreichend eingebunden werden. Es gibt weiterhin eine eigene kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit.
Beschlossen wurde die Neuordnung des kirchlichen Arbeitsrechts von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands in Würzburg. Sie erhielt laut Pressemitteilung „die erforderliche Mehrheit“, also mehr als zwei Drittel der Stimmen. Bei der letzten Novelle 2015 hatten drei Bischöfe Vorbehalte und sie erst mit Verzögerung in Kraft gesetzt. Die Neufassung ist zunächst nur eine Empfehlung an die Bistümer. Umsetzen muss sie jeder einzelne Ortsbischof.
In der bisherigen Grundordnung, die im Jahr 2015 zuletzt reformiert worden war, standen der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. In der neuen Grundordnung tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden und nicht durch die private Lebensführung der Mitarbeitenden.