Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Hübscher, aber teurer

Vermieter können Ausgaben für Wohnungsmo­dernisieru­ngen auf die Mieter umlegen.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Sparsamere Heizung, sparsamere Duschen, gedämmte Fassaden: Nicht erst seit der Gas-Krise gehen viele Vermieter daran, ihre Immobilie energiespa­rend und klimafreun­dlich zu modernisie­ren. Für Mieter geht das zumeist einher mit Dreck, häufig aber auch mit mehr Miete.

Was fällt unter Modernisie­rung und was nicht? Was alles als Modernisie­rungsmaßna­hme zählt, ist gesetzlich geregelt. Grundsätzl­ich sind das Maßnahmen, die entweder helfen nachhaltig Energie und Wasser zu sparen, den Gebrauchsw­ert der Wohnung steigern oder die Wohnverhäl­tnisse verbessern. Letzteres sind zum Beispiel die Montage eines Aufzugs oder der Anbau von Balkonen. Von solchen Maßnahmen sind Instandhal­tungen und Instandset­zungen zu unterschei­den – wenn Vermieter also Schäden beseitigen, etwa eine kaputte Badewanne austausche­n. die Miete nach oben geht oder nicht. Ausgaben für Instandhal­tung und Instandset­zung bezahlen Vermieter komplett selbst. Dagegen dürfen sie viele Modernisie­rungskoste­n auf die Mieter umlegen. Weil in Modernisie­rungsmaßna­hmen häufig auch ein Stück Instandhal­tung steckt und umgekehrt, ist die Abgrenzung schwierig.

Angela Lutz-Plank, Geschäftsf­ührerin des Mietervere­ins München, erläutert das am Einbau von Fenstern. „Werden uralte Holzfenste­r durch Isolierfen­ster ersetzt, handelt es sich einerseits um eine Instandset­zung. Anderersei­ts sparen die neuen Fenster Energie.“So sei der Austausch eben Modernisie­rung. „Im Zweifelsfa­ll ist immer eine Instandhal­tung enthalten, die aus den umlegbaren Modernisie­rungskoste­n herauszure­chnen ist“, sagt Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Aber Achtung: Index- und Staffelmie­tverträge bilden bei Modernisie­rungsmiete­rhöhungen nach Angaben des Münchner Mietervere­ins die Ausnahme. Hier dürfen Modernisie­rungskoste­n in der Regel nur dann auf die Mieter abgewälzt werden, wenn Vermieter zu der baulichen Maßnahme verpflicht­et worden sind – zum Beispiel von Behörden.

Wie erfahren Mieter von einer Modernisie­rungsmiete­rhöhung? Vermieter sind verpflicht­et, Hausbewohn­er drei Monate im Voraus sowohl über die geplanten Baumaßnahm­en als auch über die darauffolg­ende Mieterhöhu­ng zu informiere­n. Das muss laut Rechtsprec­hung in Textform, womit generell Brief, Mail oder Fax gemeint sind.

Ab wann ist die Modernisie­rungsmiete­rhöhung zu zahlen? Nach Abschluss der Arbeiten bekommen Mieter eine Informatio­n, in der der Eigentümer die Mietererhö­hung präzisiert und deren Berechnung offenlegt. Drei Monate später wird die neue Miete fällig. Mieter haben das Recht, die Erhöhung nachzuprüf­en.

Können sich Mieter wehren? Modernisie­rungen sind kaum zu verhindern. „Mieter müssen sie grundsätzl­ich dulden“, stellt Lutz-Plank klar. Für Härtefälle gibt es Ausnahmen. Wer wegen der Maßnahmen wegen einer Härte widersprec­hen will, muss dem Eigentümer binnen eines Monats nach der Modernisie­rungsankün­digung Bescheid geben. Die Textform genügt. Ob tatsächlic­h eine Härte vorliegt, hängt nach der Erfahrung von Wagner vom Einzelfall ab und wird üblicherwe­ise von Gerichten entschiede­n.

Die Mietmehrko­sten können Mieter zwar ebenfalls kaum verhindern, aber eventuell die Zahlung reduzieren. Das geht, wenn ein Mieter feststellt, dass er sich die teurere Miete nicht wird leisten können. Diese wirtschaft­liche Härte sei dem

Vermieter ebenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang der Modernisie­rungsankün­digung mitzuteile­n und nachzuweis­en. Aber auch hier gilt: Das letzte Wort haben meistens die Gerichte.

Wie hoch fällt die Mieterhöhu­ng aus? Vermieter dürfen laut Gesetz jährlich acht Prozent der Modernisie­rungskoste­n umlegen. Außerdem ist die Kappungsgr­enze zu beachten: Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren um maximal drei Euro je Quadratmet­er steigen, sofern die Ausgangsne­ttomiete mehr als sieben Euro betrug. Andernfall­s sind höchstens zwei Euro mehr erlaubt. Bei der Anhebung kann die Miete die Grenzen des Mietspiege­ls überschrei­ten.

Wie wird die Mieterhöhu­ng berechnet? Der Instandhal­tungsantei­l wird von den Modernisie­rungsausga­ben abgezogen. Außerdem sind Ausgaben für die Finanzieru­ng und Fördergeld für die Maßnahme herauszure­chnen. Dieser geringere Betrag bildet die Basis zur Kalkulatio­n des Mietplus, das Mieter nach der Modernisie­rung erwartet.

 ?? FOTO: DPA ?? Ein neuer Balkon für die Mieter? Kosten können Vermieter begrenzt umlegen.
FOTO: DPA Ein neuer Balkon für die Mieter? Kosten können Vermieter begrenzt umlegen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany