Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Ausnahmen nur unter Bedingunge­n

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Regelung Grundlage ist die Landeshaus­haltsordnu­ng.

Wortlaut „Im Falle von Naturkatas­trophen oder außergewöh­nlichen Notsituati­onen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträch­tigen, ist mit Zustimmung des Landtags ein Haushaltsa­usgleich durch Einnahmen aus Krediten zulässig.“

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