Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Ausnahmen nur unter Bedingungen
Regelung Grundlage ist die Landeshaushaltsordnung.
Wortlaut „Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist mit Zustimmung des Landtags ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten zulässig.“