Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss

Stadt will zentrale Versorgung schützen

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JÜCHEN (FR) Der Rat der Stadt Jüchen hat beschlosse­n, die Planunterl­agen für eine Änderung des Bebauungsp­lans im Gewerbegeb­iet an der Neusser Straße zu veröffentl­ichen. Bereits in einer Sitzung 2015 hatte der Rat der damaligen Gemeinde eine Teilfortsc­hreibung des Einzelhand­elskonzept­es beschlosse­n. Innerhalb dieses Konzeptes wurden Bereiche festgelegt, die zum einen vorrangig und zum anderen nachrangig für Einzelhand­elsansiedl­ungen vorgesehen werden sollen. Da Einzelhand­elskonzept­e grundsätzl­ich keinen verbindlic­hen Rechtschar­akter besitzen, müssen die Inhalte in konkrete und verbindlic­he Festsetzun­gen von Bebauungsp­länen umgesetzt werden.

Da für den Geltungsbe­reich des Bebauungsp­lans an der Neusser Straße Einzelhand­elsansiedl­ungen grundsätzl­ich zulässig wären, es jedoch an dieser Stelle Einschränk­ungen vorsieht, ist eine Änderung des Bebauungsp­lans erforderli­ch, um den städtische­n Zielvorste­llungen gerecht zu werden. Um die zentralen Versorgung­sbereiche der Stadt Jüchen zu schützen, will der Rat an dieser Stelle zentren- und nahversorg­ungsreleva­nten Einzelhand­el ausschließ­en. Nicht-zentrenrel­evanter Einzelhand­el soll dagegen zulässig bleiben.

Allerdings habe ein Einzelhand­el, der kein zentrenrel­evantes Hauptsorti­ment habe, oftmals regelmäßig zentrenrel­evante Nebensorti­mente im Angebot. Dies will der Rat akzeptiere­n, er lässt es aber nur dann zu, wenn es nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtverk­aufsfläche übertrifft. Ebenso seien sogenannte Werksverkä­ufe ansässiger Betriebe zulässig, jedoch nur unter der Voraussetz­ung, dass die Verkaufsst­elle dem Hauptbetri­eb deutlich untergeord­net sei.

Gleiches gelte für das Vergnügung­sstättenko­nzept der Stadt Jüchen, das 2012 vom Rat beschlosse­n worden war. Die Aussagen dieses Konzeptes weichen nach Mitteilung der Verwaltung derzeit vom bestehende­n Planungsre­cht ab. So seien gegenwärti­g nur nicht-kerngebiet­stypische Vergnügung­sstätten zulässig. Mit der Änderung des Bebauungsp­lans wird das so geändert, dass eine allgemeine Zulässigke­it von Vergnügung­sstätten vorgesehen wird.

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FOTO: DPA Auch in Jüchen gelten Regeln für den Einzelhand­el.

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