Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Stadt will zentrale Versorgung schützen
JÜCHEN (FR) Der Rat der Stadt Jüchen hat beschlossen, die Planunterlagen für eine Änderung des Bebauungsplans im Gewerbegebiet an der Neusser Straße zu veröffentlichen. Bereits in einer Sitzung 2015 hatte der Rat der damaligen Gemeinde eine Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes beschlossen. Innerhalb dieses Konzeptes wurden Bereiche festgelegt, die zum einen vorrangig und zum anderen nachrangig für Einzelhandelsansiedlungen vorgesehen werden sollen. Da Einzelhandelskonzepte grundsätzlich keinen verbindlichen Rechtscharakter besitzen, müssen die Inhalte in konkrete und verbindliche Festsetzungen von Bebauungsplänen umgesetzt werden.
Da für den Geltungsbereich des Bebauungsplans an der Neusser Straße Einzelhandelsansiedlungen grundsätzlich zulässig wären, es jedoch an dieser Stelle Einschränkungen vorsieht, ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich, um den städtischen Zielvorstellungen gerecht zu werden. Um die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Jüchen zu schützen, will der Rat an dieser Stelle zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausschließen. Nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel soll dagegen zulässig bleiben.
Allerdings habe ein Einzelhandel, der kein zentrenrelevantes Hauptsortiment habe, oftmals regelmäßig zentrenrelevante Nebensortimente im Angebot. Dies will der Rat akzeptieren, er lässt es aber nur dann zu, wenn es nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtverkaufsfläche übertrifft. Ebenso seien sogenannte Werksverkäufe ansässiger Betriebe zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Verkaufsstelle dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sei.
Gleiches gelte für das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Jüchen, das 2012 vom Rat beschlossen worden war. Die Aussagen dieses Konzeptes weichen nach Mitteilung der Verwaltung derzeit vom bestehenden Planungsrecht ab. So seien gegenwärtig nur nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig. Mit der Änderung des Bebauungsplans wird das so geändert, dass eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vorgesehen wird.