Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Ohne anzuklopfen in Mädchenumkleide – supendierter Lehrer klagt
Weil er die Mädchenumkleidekabine einer Grundschule betreten haben soll, ohne anzuklopfen, wurde ein Lehrer suspendiert. Ein Fall für das Verwaltungsgericht.
NEUSS/DÜSSELDORF (-nau) Weil er ohne vorher anzuklopfen den Mädchenumkleideraum an einer Grundschule im Rhein-Kreis betreten haben soll, wurde ein junger Lehrer vom Dienst suspendiert. Gegen diese Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf wehrt sich der Studienrat mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Verhandelt wird zwar wohl erst im Herbst, wie ein Sprecher der Kammer auf Nachfrage
darstellt, doch scheint der Fall dem Gericht so interessant, dass er in einer Jahresvorschau besonders öffentlichkeitswirksamer Verfahren aufgelistet ist – neben der Entscheidung über die Ausweisung des ehemaligen Deutschlandchefs der Terrorgruppe Islamischer Staat oder dem Streit um den Hahn „Bigfoot“in einer Düsseldorfer Siedlung.
Der Kläger ist nach Darstellung der Kammer als Lehrer noch Beamter
auf Probe. Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichtes hat zwar lediglich über die „Rechtmäßigkeit des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte“, also die Suspendierung, zu entscheiden. Doch sollte die Klage abgewiesen werden, liegt die Entscheidung bei der Bezirksregierung, ob sie den Kläger zum Beispiel aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlässt.
Der Lehrer war ursprünglich an eier Gesamtschule tätig. Deshalb trägt er den Titel Studienrat. Doch auf eigenen Wunsch, so erklärt das Gericht auf Nachfrage, habe er sich an eine Grundschule versetzen lassen. Wo diese im Rhein-Kreis liegt, wird nicht mitgeteilt.
Zu der Suspendierung kam es, nachdem mehrere Schülerinnen einer dritten Klasse der Schulleiterin migeteilt hatten, der Lehrer hätte die Mädchen-Umkleidekabine betreten, ohne anzuklopfen. Die Bezirksregierung wurde eingeschaltet, die den Lehrer suspendierte. Der bestreitet den Vorwurf und hält dagegen, der Schulleitung gehe es nur darum, ihn zu diskreditieren. Aufgrund der zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei er arbeitsunfähig erkrankt. Vor dem Termin hat das Gericht deshalb zu entscheiden, ob die persönliche Anwesenheit des Klägers in der Verhandlung erforderlich ist.