Elterngeld und Ehescheidung
Zahlungen sind in der Steuererklärung anzugeben
Elterngeld
Bis zu 1800 Euro im Monat können Eltern nach der Geburt ihrer Kinder erhalten. Durch das neue Elterngeld Plus profitieren mehr Eltern mit Teilzeitjob. Diese neue Leistung gibt es aber nur für Kinder, die seit dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Sie ist vor allemdann attraktiv, wenn Eltern frühzeitig mit einem Teilzeitjob ins Berufsleben zurückkehren wollen. Möglich ist auch, beide Leistungen zu kombinieren. Bitte denken Sie daran: Elterngeld und Elterngeld Plus sind zwar steuerfrei, dennoch müssen Sie die Zahlungen in der Steuererklärung angeben. Deshalb kann sich Ihr Einkommensteuersatz erhöhen. Mutter oder Vater erhalten zwischen 300 und 1800 Euro Elterngeld im Monat. Maximal 14 Monate lang. Das soll das Einkommen ersetzen, das ihnen nach der Geburt des Kindes entgeht. Wie viel Geld drin ist, wenn das Baby da ist, richtet sich nach der Höhe des Verdienstes vor der Geburt. Wer ohne Arbeit ist, erhält monatlich 300 Euro als Sockelbetrag. Wer zum Beispiel 1240 Euro Nettoeinkommen hat, erhält 65 Prozent (806 Euro) davon monatlich als Elterngeld. Entscheiden sich Paare für das Elterngeld Plus, können sie außerdem von einem Partnerschaftsbonus profitieren. Arbeiten beide Elternteile zeitgleich nur zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche, können sie für maximal vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus bekommen. Sie können also insgesamt für bis zu 28 Monate Leistungen beziehen. Es ergeben sich einige Kombinationsmöglichkeiten um das Elterngeld dem Bedarf des Haushalts anzupassen. Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist Ihre kommunale Verwaltung Vorort. Also das Rathaus Ihrer Gemeinde oder die Stadtverwaltung. Fazit: Informieren Sie sich rechtzeitig, wenn Sie Nachwuchs erwarten und das Eltergeld beantragen möchten.
Ehescheidung
„Bis das der Tod uns scheidet“. Solche Versprechen werden täglich vor Standesämtern bundesweit gegenseitig gegeben. Welchen Wert solche Versprechen einmal haben dürften, erfahren viele Ehepaare einige Jahre später. Zumindest bei der Abrechnung mit dem Finanzamt spielt der Familienstand eine wichtige Rolle. Nicht immer zahlt sich eine Heirat bei der Jahresabrechnung aus. Frisch vermählte Ehe- und eingetragene Lebenspartnerschaften können ab dem Jahr der Heirat jedes Jahr neu entscheiden, ob jeder eine eigene Steuererklärung abgibt oder sie beide zusammen eine gemeinsame einreichen. Geht die Ehe auseinander, wird sich steuerlich einiges ändern. Zu aller erst werden die Steuerklassen wieder geändert. Und nach der Scheidung fallen wohlmöglich Unterhaltszahlungen an. Es können bis zu 13 805 Euro Unterhalt als Sonderausgaben für 2015 abgesetzt werden. Zudem rechnen sie zusätzlich für den Ex übernommene Basiskranken- und Pflegeversi- cherungsbeiträge ab. TIPP: Mit der Steuererklärung müssen Sie die Anlage U beim Finanzamt einreichen. Darauf muss der Expartner erklären, dass er den Unterhalt versteuert. Er darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn Sie die Nachteile ausgleichen oder er keine hat. Neuerdings haben zumindest Expartner einen Steuervorteil: Müssen sie nach der Scheidung als Versorgungsausgleich Ausgleichs- oder Auffüllungszahlungen an den Rentenversicherungsträger für den Expartner leisten, können sie den Betrag seit 2015 als Sonderausgaben absetzen. Bedingung ist dafür: Der Empfänger muss den Betrag im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern. Fazit: Bitte denken Sie daran, es gibt viele steuer- Jens Büsselmann, 1. Vorsitzender Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro e.V. – Lohnsteuerhilfeverein.
liche Hürden bei einer Scheidung die Sie entsprechend steuerlich berücksichtigen mögen.