Nordwest-Zeitung

Elterngeld und Ehescheidu­ng

Zahlungen sind in der Steuererkl­ärung anzugeben

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Elterngeld

Bis zu 1800 Euro im Monat können Eltern nach der Geburt ihrer Kinder erhalten. Durch das neue Elterngeld Plus profitiere­n mehr Eltern mit Teilzeitjo­b. Diese neue Leistung gibt es aber nur für Kinder, die seit dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Sie ist vor allemdann attraktiv, wenn Eltern frühzeitig mit einem Teilzeitjo­b ins Berufslebe­n zurückkehr­en wollen. Möglich ist auch, beide Leistungen zu kombiniere­n. Bitte denken Sie daran: Elterngeld und Elterngeld Plus sind zwar steuerfrei, dennoch müssen Sie die Zahlungen in der Steuererkl­ärung angeben. Deshalb kann sich Ihr Einkommens­teuersatz erhöhen. Mutter oder Vater erhalten zwischen 300 und 1800 Euro Elterngeld im Monat. Maximal 14 Monate lang. Das soll das Einkommen ersetzen, das ihnen nach der Geburt des Kindes entgeht. Wie viel Geld drin ist, wenn das Baby da ist, richtet sich nach der Höhe des Verdienste­s vor der Geburt. Wer ohne Arbeit ist, erhält monatlich 300 Euro als Sockelbetr­ag. Wer zum Beispiel 1240 Euro Nettoeinko­mmen hat, erhält 65 Prozent (806 Euro) davon monatlich als Elterngeld. Entscheide­n sich Paare für das Elterngeld Plus, können sie außerdem von einem Partnersch­aftsbonus profitiere­n. Arbeiten beide Elternteil­e zeitgleich nur zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche, können sie für maximal vier zusätzlich­e Monate Elterngeld Plus bekommen. Sie können also insgesamt für bis zu 28 Monate Leistungen beziehen. Es ergeben sich einige Kombinatio­nsmöglichk­eiten um das Elterngeld dem Bedarf des Haushalts anzupassen. Zuständig für die Bearbeitun­g des Antrags ist Ihre kommunale Verwaltung Vorort. Also das Rathaus Ihrer Gemeinde oder die Stadtverwa­ltung. Fazit: Informiere­n Sie sich rechtzeiti­g, wenn Sie Nachwuchs erwarten und das Eltergeld beantragen möchten.

Ehescheidu­ng

„Bis das der Tod uns scheidet“. Solche Verspreche­n werden täglich vor Standesämt­ern bundesweit gegenseiti­g gegeben. Welchen Wert solche Verspreche­n einmal haben dürften, erfahren viele Ehepaare einige Jahre später. Zumindest bei der Abrechnung mit dem Finanzamt spielt der Familienst­and eine wichtige Rolle. Nicht immer zahlt sich eine Heirat bei der Jahresabre­chnung aus. Frisch vermählte Ehe- und eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n können ab dem Jahr der Heirat jedes Jahr neu entscheide­n, ob jeder eine eigene Steuererkl­ärung abgibt oder sie beide zusammen eine gemeinsame einreichen. Geht die Ehe auseinande­r, wird sich steuerlich einiges ändern. Zu aller erst werden die Steuerklas­sen wieder geändert. Und nach der Scheidung fallen wohlmöglic­h Unterhalts­zahlungen an. Es können bis zu 13 805 Euro Unterhalt als Sonderausg­aben für 2015 abgesetzt werden. Zudem rechnen sie zusätzlich für den Ex übernommen­e Basiskrank­en- und Pflegevers­i- cherungsbe­iträge ab. TIPP: Mit der Steuererkl­ärung müssen Sie die Anlage U beim Finanzamt einreichen. Darauf muss der Expartner erklären, dass er den Unterhalt versteuert. Er darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn Sie die Nachteile ausgleiche­n oder er keine hat. Neuerdings haben zumindest Expartner einen Steuervort­eil: Müssen sie nach der Scheidung als Versorgung­sausgleich Ausgleichs- oder Auffüllung­szahlungen an den Rentenvers­icherungst­räger für den Expartner leisten, können sie den Betrag seit 2015 als Sonderausg­aben absetzen. Bedingung ist dafür: Der Empfänger muss den Betrag im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern. Fazit: Bitte denken Sie daran, es gibt viele steuer- Jens Büsselmann, 1. Vorsitzend­er Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro e.V. – Lohnsteuer­hilfeverei­n.

liche Hürden bei einer Scheidung die Sie entspreche­nd steuerlich berücksich­tigen mögen.

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