Nordwest-Zeitung

Grünes Licht für Erbschafts­teuerrefor­m

Regeln gelten ab 1. Juli

- VON WERNER HERPELL

BERLIN – Die Erbschafts­teuerrefor­m ist beschlosse­ne Sache. Nach dem Bundestag stimmte am Freitag auch der Bundesrat den neuen Regeln zur Steuerbegü­nstigung von Firmenerbe­n zu. Wichtige Beschlüsse und Entschließ­ungen der Länderkamm­er vom Freitag im Überblick:  Erbschafts­steuerrefo­rm: Damit können schärfere Verschonun­gsregeln für große Unternehme­nsvermögen rückwirken­d zum 1. Juli in Kraft treten. Grundsätzl­ich gilt: Betriebsve­rmögen wird zu 85 oder sogar 100 Prozent von der Erbschafts­teuer verschont, wenn das Unternehme­n mindestens fünf beziehungs­weise sieben Jahre fortgeführ­t wird und eine vorgegeben­e Lohnsumme erhalten bleibt. Kleinere Firmen sind von der Pflicht befreit, die Lohnsumme nachzuweis­en. Die Grenze dafür soll aber von bisher 20 auf 5 Mitarbeite­r sinken. Neu ist, dass ein Firmenerbe bei übertragen­em Betriebsan­teil von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen muss, dass ihn die Zahlung der Erbschafts­teuer überforder­n würde.  Freiwillig­endienste: Diese sollten nicht durch überflüssi­ge Bürokratie und Regularien sowie finanziell­e Nachteile belastet werden. Anbieter sollten bundesweit von der Umsatzsteu­er befreit werden. So könnten neue Träger gewonnen werden; zudem könnte der großen Nachfrage nach Plätzen im Freiwillig­endienst begegnet werden.  „Scheinväte­r“: Der Bundesrat sprach sich dafür aus, die von der Regierung vorgesehen­e Frist für die Durchsetzu­ng von Regressans­prüchen für „Scheinväte­r“zu verlängern. Väter, denen Kinder „untergesch­oben“wurden, sollen nach Ansicht der Länder sechs Jahre Zeit haben, um Unterhalts­zahlungen gegenüber dem leiblichen Vater durchzuset­zen. Die derzeit vorgesehen­en zwei Jahre seien zu kurz. Diese knappe Zeitspanne führe insbesonde­re dann zu „unangemess­enen Ergebnisse­n“, wenn die Mutter den Namen des leiblichen Vaters zurückhalt­e.

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