Klinik muss Namen von Samenspender herausgeben
Klage einer 21-Jährigen erfolgreich – Kinder haben generell das Recht auf Kenntnis ihrer Herkunft
HANNOVER – Eine Reproduktionsklinik darf einem Urteil des Amtsgerichts Hannover zufolge den Namen eines Samenspenders nicht länger verheimlichen. Eine 21-jährige Frau, die als Retortenbaby zur Welt kam, hatte auf Herausgabe des Namens ihres Erzeugers geklagt. Dieser Klage gab das Gericht am Montag statt.
Die Mutter der 21-Jährigen hatte sich künstlich befruchten lassen, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Auf Anfrage hatte sich die Klinik geweigert, den Namen des Spenders zu nennen, obwohl die Rechtssprechung in der Frage inzwischen eindeutig ist. So urteilte der Bundesgerichtshof Anfang 2015 (Aktenzeichen XII ZR 201/13), dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis verweigern Kliniken und Ärzte immer noch die Auskunft.
Trotz des erwartbaren Ausgangs habe es die Klinik auf den Prozess ankommen lassen. „Der Samenspender war davon ausgegangen, dass sein Name geheimgehalten wird“, begründet der Rechtsanwalt der Klinik, Hans-Dieter Kimmel. Sollte die Klägerin Unterhaltsoder Erbansprüche an den Mann stellen, könnte er in der Folge womöglich an die Klinik Schadenersatzansprüche stellen. Um dagegen gewappnet zu sein, könnte auch ein verlorener Prozess helfen. Dabei ist nach Auskunft des Vereins Spenderkinder die Furcht vor Unterhaltsansprüchen unbegründet. „Keinem uns bekannten Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen“, betont eine Sprecherin. Im Gegenteil: Zum Schutz der Spender fordere der Verein sogar den Ausschluss von Erbansprüchen und Unterhaltsforderungen des Kindes.
Im Bundesgesundheitsministerium wird schon seit längerem an den institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen gearbeitet, damit jedes Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft bekommt: Per Gesetz soll ein zentrales Spenderregister eingeführt werden.