Schnell handeln
WEIMAR – Wollen Beamte gegen die Beförderung eines Kollegen Widerspruch einlegen, sollten sie nicht zu lange warten. Macht das jemand erst vier Jahre nach der Beförderung, hat er keine Aussicht auf Erfolg. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Az.: 2 KO 31/16).