Bier ist nicht „bekömmlich“
Brauerei Härle unterliegt erneut vor Gericht – Anfechtung vor BGH?
Ein Verband sah unlauteren Wettbewerb. Vorbild ist ein Urteil zum Thema Wein.
KARLSRUHE – Käufer von Lebensmitteln werden heiß umworben: Die Vorgaben für Bezeichnungen wie „kalorienarm“oder „reich an Vitaminen“sind äußerst streng. In der EU ist das in der „HealthClaims“-Verordnung geregelt. Um deren Auslegung stritten die Brauerei Härle aus dem Allgäu und ein Berliner Verband vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Der Verband sah in dem Begriff „bekömmlich“unlauteren Wettbewerb und setzte sich am Donnerstag nun erneut durch. Härle darf mit dem Adjektiv weiterhin nicht werben.
Worum geht es bei dem Rechtsstreit
Die Brauerei hatte drei Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“beworben. Der Begriff werde seit 1902 verwendet und stehe für Wohlbefinden, sagte Chef Gottfried Härle. Außerdem stehe das Wort für eine „reine Qualitätsaussage“. Der Verband Sozialer Wettbewerb hingegen sah darin eine „gesundheitsbezogene Angabe“, und diese sei nach EU-Recht im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Deshalb zog der Verband 2015 vor das Landgericht Ravensburg und verklagte Härle auf unlauteren Wettbewerb. Das Gericht untersagte die Werbung.
Wie argumentiert der Verband
Die Wettbewerbsschützer berufen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012. Damals ging es um das Thema Wein. Winzer dürfen dem Richterspruch zufolge nicht mit Werbeslogans wie „bekömmlich“, „sanfte Säure“oder „Edition Mild“für ihren Wein werben. Das seien gesundheitsbezogene Angaben, die auf den geringen Säuregehalt und die leichtere Verdaulichkeit hinwiesen, aber die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschwiegen (Rechtssache C-544/10).
Wie geht es nun juristisch weiter
Brauereichef Härle zeigte sich enttäuscht über das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Er ließ offen, ob er die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anfechten will. Die Stuttgarter Richter hatten die Revision zugelassen.