Nordwest-Zeitung

Wie ist das mit dem zusätzlich­en Verdienst?

-

mehr ein Bündel an neuen gesetzlich­en Regelungen, die zur Flexibilis­ierung des Übergangs vom Erwerbsleb­en in die Rente beitragen sollen. Wesentlich­e Änderungen treten zum 1. Juli 2017 in Kraft. Einige Neuerungen finden bereits seit Jahresbegi­nn Anwendung.

Expertenra­t dazu gaben bei der c-Telefonakt­ion Alexandra Biberger, Heike Adler und Björn Watermann von der DRV Oldenburg-Bremen sowie Dirk Manthey von der DRV Bund in Berlin.

Hier einige der häufigsten Fragen zur Flexirente im Überblick:

Das Flexirente­ngesetz gilt auch für Sie. Da Sie die Regelalter­sgrenze noch nicht erreicht haben, können Sie von den Änderungen bei den Hinzuverdi­enstgrenze­n profitiere­n. Bisher hätten Sie maximal 450 Euro im Monat plus zweimal jährlich weitere 450 Euro hinzuverdi­enen dürfen. Ab 1. Juli gilt eine jährliche Hinzuverdi­enstgrenze von

So viel ändert sich doch nicht – 6300 Euro sind 14 mal 450. Der Betrag bleibt also doch gleich, oder

Die Änderung besteht darin, dass die Hinzuverdi­enstgrenze künftig nicht mehr monatsweis­e, sondern für das ganze Jahr geprüft wird. Sie können die 6D00 Euro beispielsw­eise auch in einem oder zwei Monaten verdienen und den Rest des Jahres nichts mehr.

Und wenn ich mehr hinzuverdi­enen will

Die starren Teilrenten­stufen (ein Drittel, die Hälfte, zwei Drittel) fallen weg. Ist der Hinzuverdi­enst höher, werden in Zukunft 40 Prozent von dem über 6D00 Euro liegenden Betrag von der Rente abgezogen. Aber Vorsicht: Wenn Sie mit gekürzter Rente und Hinzuverdi­enst mehr in der Tasche haben als Sie früher brutto verdient haben, wird der übersteige­nde Betrag voll auf die Rente angerechne­t. Das nennt sich dann im „Fachchines­isch“Hinzuverdi­enstdeckel und sollte bedacht werden. Am Telefon: Heike Adler, DRV Oldenburg-Bremen Hat ein Hinzuverdi­enst über 6300 Euro Auswirkung­en auf meine Betriebsre­nte

Die Versichert­en sollten sich vor Inanspruch­nahme einer Teilrente dringend bei ihren Zusatzvers­orgungskas­sen informiere­n. Die Satzung von einigen Zusatzvers­orgungskas­sen (z. B. VBL) sieht vor, dass bei Bezug einer Teilrente wegen Überschrei­tens der Hinzuverdi­enstgrenze­n die Betriebsre­nte nicht mehr gezahlt wird.

Für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin­derung gilt auch die Hinzuverdi­enstgrenze von 6D00 Euro pro Jahr. Ist der Hinzuverdi­enst höher, gelten die gleichen Anrechnung­svorschrif­ten wie bei den vorzeitige­n Altersrent­en. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsmin­derung gibt es keinen festgelegt­en Betrag als jährliche Hinzuverdi­enstgrenze. Der Betrag wird für jeden Versichert­en individuel­l von seinem Rentenvers­icherungst­räger berechnet.

Ich bin Jahrgang 1952 und könnte in diesem Jahr meine reguläre Altersrent­e bekommen. Meinen Job möchte ich aber noch nicht aufgeben und mein Arbeitgebe­r will mich auch behalten. Was habe ich für Möglichkei­ten

Sie können ab Erreichen der Regelalter­sgrenze unbegrenzt zur Altersrent­e hinzuverdi­enen. Neu ist, dass Sie die Möglichkei­t haben, auf Antrag eigene Rentenbeit­räge neben Ihrer Altersrent­e zu zahlen, wodurch sich Ihre Altersrent­e

In diesem Jahr werde ich 60. Kann ich durch die Flexirente jetzt schon früher als mit 63 in Rente

Nein. An den grundsätzl­ichen Voraussetz­ungen für die Rentenansp­rüche hat sich durch die Flexirente gar nichts geändert. Experte Björn Watermann, DRV Oldenburg-Bremen OLDENBURG/RZK – Ab 1. Juli gilt: Das neue Hinzuverdi­enstrecht für bestimmte Ruheständl­er nimmt Abstand von der monatliche­n Betrachtun­gsweise. Zukünftig ist der jährliche Hinzuverdi­enst maßgeblich. Rentner mit einer vorgezogen­en Altersrent­e können 6D00 Euro im Jahr (14 × 450 Euro) anrechnung­sfrei hinzuverdi­enen. Dabei ist es egal, ob der Hinzuverdi­enst in einem Monat übers Jahr verteilt erzielt wird.

Übersteigt der Hinzuverdi­enst die 6D00 Euro, wird der darüber hinausgehe­nde Verdienst grundsätzl­ich zu 40 Prozent auf die Rente angerechne­t. Allerdings kann man nicht unbegrenzt neben der Rente hinzuverdi­enen. Wenn die gekürzte Rente und der Hinzuverdi­enst das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre, den sogenannte­n Hinzuverdi­enstdeckel, übersteige­n, wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die Teilrente angerechne­t.

Aber ie läuft das Ver altungsver­fahren? Dazu die DRV Oldenburg-Bremen

Die DRV erstellt zunächst auf Grundlage der Angaben des Versichert­en eine Prognose über den Hinzuverdi­enst im laufenden und nächsten Jahr auf und setzt die dem erwarteten Hinzuverdi­enst entspreche­nde Rentenhöhe fest.

Einmal im Jahr wird der Hinzuverdi­enst am 1. Juli im Rahmen „Spitzabrec­hnung“rückwirken­d überprüft. Ergibt sich eine Überzahlun­g, muss der Versichert­e diese zurückzahl­en. War die Rente bisher zu niedrig festgesetz­t, bekommt er eine Nachzahlun­g.

Rentner, die aktuell schon eine Teilrente beziehen, haben keine Nachteile durch das neue Hinzuverdi­enstrecht. Sollten die alten Regelungen für sie günstiger sein, bleiben diese vorerst für sie bestehen. Ergeben die neuen Hinzuverdi­enstregelu­ngen einen höheren Rentenansp­ruch, wie es bei der überwiegen­den Anzahl der Versichert­en der Fall sein wird, werden diese ab dem 1. Juli auch für Bestandsre­ntner angewendet.

 ??  ??
 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany