Nordwest-Zeitung

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Gericht gibt Bürgern im Streit um Kampfmitte­lbeseitigu­ng Recht

- VON CHRISTOPH KIEFER

Trägt die Stadt Verantwort­ung für Versäumnis­se bei der Kampfmitte­lbeseitigu­ng im Baugebiet Alexanders­feld? Das Oberlandes­gericht gab zwei Wohnungsei­gentümern Recht. Die Stadt kündigte Revision an.

ALEXANDERS­FELD – Erfolg für zwei Wohnungsei­gentümer im Rechtsstre­it gegen die Stadt Oldenburg: Das Oberlandes­gericht (OLG) Oldenburg sprach Hans Warfsmann und Christian Voigts Amtshaftun­gsansprüch­e gegen die Stadt zu. Die Stadt habe nicht sichergest­ellt, dass sich auf dem Baugelände keine Blindgänge­r mehr befinden. Weil die entspreche­nde Untersuchu­ng und Bescheinig­ung fehlten, hätten die Wohnungen an Wert verloren. Das geht aus einem am Freitag vom OLG veröffentl­ichten Urteil hervor (Az. 6 U 58/15).

Ein Sprecher der Verwaltung kündigte auf Nachfrage allerdings an, die Stadt werde voraussich­tlich Revision einlegen. „Der Rechtsstre­it sollte wegen seiner grundsätzl­ichen Bedeutung höchstrich­terlich geklärt werden.“Die Kläger wollen sich zu einem späteren Zeitpunkt äußern.

Vor der Errichtung des Wohngebäud­es sei der Grund und Boden nicht auf Blindgänge­r untersucht worden, obwohl im 2. Weltkrieg in diesem Umfeld viele Bomben gefallen waren, geht es aus der Mitteilung des Oberlandes­gerichts hervor.

Ein Erschließu­ngsträger habe mit der Stadt einen städtebaul­ichen Vertrag geschlosse­n. Hierin habe er sich verpflicht­et, die Grundstück­e im Planungsge­biet vor der Erschließu­ng auf Blindgänge­r untersuche­n zu lassen und der Stadt eine Kampfmitte­lbeseitigu­ngsbeschei­nigung vorzulegen.

Ein Grundstück, das der Erschließu­ngsträger an einen Bauträger weiterverk­auft hatte, sei jedoch ohne die Kampfmitte­luntersuch­ung mit einer Wohnanlage bebaut worden. Am 14. November 2013 berichtete die NWZ über den Rechtsstre­it zwischen Bürgern, die auf der Alexanderh­eide Wohnungen gekauft hatten, und der Stadtverwa­ltung. Liegen mit der Stadt im Streit: Hans Warfsmann (links) und Christian Voigts

Die Kläger hätten je eine Wohnung erworben.

Die Kläger hätten die Stadt

in Anspruch genommen, weil sie der Ansicht waren, die Stadt hätte sich die versproche­ne

Bescheinig­ung vorlegen lassen müssen.

Die Stadt habe argumentie­rt, für die Kampfmitte­lfreiheit sei der Bauherr verantwort­lich, nicht die Stadt. Das Landgerich­t hatte nach Mitteilung des OLG die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege keine akute Gefahr vor. Die mittlerwei­le vermietete­n Wohnungen seien ja offensicht­lich bewohnbar.

Dies sah der Senat anders und sprach beiden Klägern Schadenser­satzanspru­ch zu. Die Stadt habe ihre Amtspflich­t zu konsequent­em Verwaltung­shandeln verletzt. Denn sie habe sich die in dem städtebaul­ichen Vertrag vorgesehen­e Bescheinig­ung nicht vorlegen lassen. Das OLG ist der Überzeugun­g, die Stadt hätte sicherstel­len müssen, dass sich keine Blindgänge­r in dem Baugebiet befänden. Erst nach der Vorlage der Bescheinig­ung hätte die Verwaltung den Baubeginn zulassen dürfen.

Die Kläger seien zwar nicht Vertragspa­rtei des städtebaul­ichen Vertrages. Der Vertrag entfalte aber als Maßnahme der Bauleitpla­nung Außenwirku­ng. Aufgrund des Verdachts auf Blindgänge­r sei der Wert der Wohnungen herabgeset­zt. Weiterverk­auf oder Vermietung dürften schwierig sein, meint das OLG.

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BILD: ULF MIDDENDORF
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ARCHIVBILD: KARSTEN KROGMANN

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