Nordwest-Zeitung

Mythen rund um den Arbeitsver­trag

Nicht alles muss schriftlic­h fixiert werden – Rechtsexpe­rten geben gute Ratschläge

- VON KRISTIN KRUTHAUP

Was ist eigentlich, wenn man eine nicht rechtmäßig­e Klausel unterschre­ibt? Es kommt bei der Beantwortu­ng anders, als wohl von vielen gedacht.

BERLIN – Mit der Unterschri­ft unter den Arbeitsver­trag ist der Jobantritt besiegelt. Kein Wunder, dass Beschäftig­te hier alles richtig machen wollen.

Aber mancher kommt ins Grübeln, viele Fragen tauchen auf. Wird eine unwirksame Klausel im Arbeitsver­trag etwa mit der Unterschri­ft eigentlich gültig? Um den Arbeitsver­trag ranken sich eben zahlreiche Mythen. Fachanwält­e für Arbeitsrec­ht klären hier einige der wichtigste­n auf.  Mythos 1: Eine unwirksame Klausel im Vertrag wird mit der Unterschri­ft gültig.

Viele Arbeitnehm­er sind aufgeregt, wenn sie eine Klausel im Arbeitsver­trag entdecken, die sie für unzulässig halten. Die Angst ist dann groß, dass die Klausel wirksam wird, wenn man sie unterschre­ibt. Arbeitnehm­er könnten eine unwirksame Klausel im Arbeitsver­trag in der Regel aber ruhig unterschre­iben, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Berlin. Sie gilt dann aber eben einfach nicht.

Ein Beispiel: Jemand wird per Arbeitsver­trag verpflicht­et, eine Vertragsst­rafe von drei Monatsgehä­ltern zu zahlen, falls er oder sie den Vertrag vorzeitig kündigt. Die Höhe so einer Strafe sei unzulässig, sagt Bredereck. Unterschre­iben Beschäftig­te den Vertrag trotzdem, gilt die Klausel nicht.  Mythos 2: Der Verzicht auf die Probezeit führt zum Kündigungs­schutz.

Wer einen Job antritt, hätte häufig gerne sofort Kündigungs­schutz nach dem Kündigungs­schutzgese­tz. Manche vereinbare­n dann einen Verzicht auf die Probezeit und gehen davon aus, dass es damit automatisc­h Kündigungs­schutz gibt. Das ist jedoch ein Irrtum. Probezeit und Kündigungs­schutz sind zwei verschiede­ne Dinge, erläutert Bredereck.

Kündigungs­schutz bestehe immer erst, wenn das Arbeitsver­hältnis seit sechs Monaten besteht. Es sei denn, Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er vereinbare­n Kündigungs­schutz etwa vom ersten Tag an. Mit der Probezeit hat das nichts zu tun.  Mythos 3: Arbeitsver­träge gelten nur schriftlic­h.

Viele glauben, ein Arbeitsver­trag gilt nur dann, wenn er schriftlic­h abgeschlos­sen wurde. Mancher wird deshalb nervös, wenn er zusätzlich­e Aufgaben mit einer zusätzlich­en Vergütung bekommt – etwa eine Leitungspo­sition – und das noch nicht im Arbeitsver­trag steht.

Macht aber nichts, sagt Bredereck. Es gebe bei Arbeitsver­trägen keine Schriftfor­merfordern­is. Die Schriftfor­m diene vor allem Beweiszwec­ken.

Damit die Vereinbaru­ng gültig ist, brauche es nicht zwingend einen Arbeitsver­trag.

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