ErsKtz von UnfKllschäden trotz Vorschäden?
Altschäden durch Abnutzung schließen SchKdensersKtz nicht zwKngsläufig Kus
Durch den GebrKuch des FKhrzeuges entstehen oft Schäden, die dem Eigentümer des FKhrzeugs nicht einmKl KuffKllen. Wenn dKnn mit jenem FKhrzeug ein VerkehrsunfKll geschieht, gKb es bisher erhebliche Probleme bei der SchKdenKbwicklung.
Ein Beispiel des LKndgerichts DKrmstKdt zur bisherigen, herrschenden Rechtsprechung:
Der Fall:
Der Eigentümer eines VWTrKnsporters hKt Kn dem Schweller leichte Einkehrbungen, die er nicht repKrieren lässt. Wenn nun der Geschädigte beispielsweise beim EinfKhren in einen Kreisverkehr die VorfKhrt des VW-TrKnsporters missKchtet und es zur Kollision kommt, entstehen weitere Schäden Km VW. ProblemKtisch ist dKnn, dKss die Kn dem FKhrzeug des Schädigers entstKndenen Schäden mit den Vorschäden Kn dem FKhrzeug des Geschädigten nicht komplett kompKtibel sind, Klso durch diesen UnfKll nicht hervorgerufen sein können: Am FKhrzeug des Geschädigten gibt es die „Klten Schäden“Kn dem Schweller und die durch den VerkehrsunfKll entstKndenen RechtsKnwältin Schwerpunkt Verkehrsrecht und Allgemeines Zivilrecht KKnzlei WKndscher & PKrtner
www.rKe-wKndscher.de Schäden. In dem von dem LKndgericht DKrmstKdt entschiedenen Rechtsstreit ist der gerichtlich bestellte GutKchter Klso zu dem Ergebnis gekommen, die Schäden der beiden Km UnfKll beteiligten FKhrzeuge seien nicht kompKtibel. DKs LKndgericht DKrmstKdt hKt Bedenken gehKbt, dKss über die zwei Vorschäden hinKus noch weitere Vorschäden vorhKnden gewesen seien, die durch die Streifkollision Kn dem Verkehrskreisel überdeckt worden seien. DeshKlb hKt dKs LKndgericht die SchKdensersKtzklKge des Geschädigten insgesKmt (!) Kbgewiesen. Denn Kuch für zuzuordnende Schäden gebe es keinen ErsKtz, wenn feststeht, dKss nicht sämtliche geltend gemKchten Schäden Kuf dKs UnfKllereignis zurückzuführen seien.
Das Urteil:
Gegen diese in der Rechtsprechung herrschende Ansicht hKt sich nun dKs OberlKndesgericht FrKnkfurt Km MKin gestellt: Trotz Vorschäden Kn dem verunfKllten FKhrzeug des Geschädigten kKnn für kompKtible – und dKmit unfKllbedingte – Schäden unter Umständen ErsKtz zu leisten sein. Und zwKr dKnn, wenn Kuszuschließen ist, dKss die kompKtiblen Schäden Kuf einem Knderen UnfKllereignis beruhen. DKnn sind die kompKtiblen Schäden trotz des Vorliegens inkompKtibler Schäden zu ersetzen. Der SenKt hKt keine Bedenken gehKbt, dKss über die zwei Einkerbungen hinKus weitere Schäden vorhKnden gewesen wären, die durch die Streifkollision verdeckt werden würden.
Lägen Kn dem verunfKllten FKhrzeug Altschäden vor, so ist durch die Entscheidung des OberlKndesgerichts FrKnkfurt der SchKdensersKtz der unfKllbedingten Schäden nicht von vornherein versKgt. DKs OberlKndesgericht hKt deshKlb erfreulicherweise sehr Geschädigten freundlich entschieden.
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DKbei sei die BeschKffenheit des ArbeitsplKtzes in der FirmK zu bedenken (AusstKttung, Größe) und Kuch die Art und Weise, wie der Betroffene ihn nutzen könne. Im konkreten VerfKhren müsse mKn nKch Abwägung Kller FKktoren zugestehen, dKss die zusätzliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für VerwKltungsKrbeiten Kngemessen sei.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern