Von Schenkungen profitieren beide Seiten
Wie sich Schenkungen unter einer Auflage auf die Steuer auswirken
Um erbschaft- und/oder schenkungsteuerliche Verschonungen (Freibeträge) gerade bei Vorhandensein größerer Vermögensbestände optimal auszunutzen, ist es ratsam diese bereits zu Lebzeiten (mit warmer Hand) auf die nächste Generation zu übertragen. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhaltene Vermögensvorteile werden nämlich zusammengerechnet, so dass Freibeträge nur einmal in diesem Zeitraum gewährt werden. Diese Schenkungen zu Lebzeiten, gerade an nahestehende Personen, können bzw. werden gerne mit einer Auflage versehen, mit dem Ziel, die Vermögensmasse unverändert zu lassen, gewissen Personen (dem Schenker) aber bestimmte Vorteile zu ihrer Versorgung etc. zu gewähren. Insofern ist die Schenkung unter einer Auflage eine unentgeltliche Zuwendung, allerdings mit der Nebenbestimmung, dass der Beschenkte eine ihm von der Zuwendung gesondert obliegende Leistung zu bewirken hat. Für die Besteuerung ist wichtig, dass der Beschenkte (Erwerber) keine Leistung aus seinem eigenen Vermögen zu erbringen hat, sondern lediglich die Nutzung der ihm übertragenden Sache durch den Schenker dulden muss. In der Praxis kommen daneben auch gemischte Schenkungen vor, die dann vorliegen, wenn ein Gegenstand zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich erworben wird. Diese kann bereits vorliegen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die übliche und angemessene Gegenleistung um 20 – 25 % unterschreitet. So kann ein Kauf unter dem Verkehrswert zu einer gemischten Schenkung führen. Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht behandelt gemischte Schenkungen Ste5erberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DSTV e.V.) und Schenkungen unter einer Auflage gleich. D.h., als schenkungs- und erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Bedachten. Schenkungen unter einer Auflage zeigen sich besonders durch unentgeltliche Vermögensübertragungen gegen Nießbrauch oder auch gegen Versorgungsleistungen. Diese zwei Arten sind seit Jahrzehnten bewährte Instrumente zur finanziellen Absicherung der Übergeber. Während das Nießbrauchrecht als klassisches Fruchtziehungsrecht dem Nießbraucher die Erträge aus einer Sache (z.B. die Mieterträge aus einer Wohnimmobilie) zuordnet, wird der Beschenkte lediglich eingeschränkter Eigentümer der Sache. Dieses Nießbrauchrecht kann sowohl an ertragbringenden Privatvermögen als auch an Unternehmensvermögen bestellt werden und ist somit nicht nur ein probates Mittel für eine einkommensteuerrechtliche Einkünfteverlagerung, sondern wird gleichzeitig als Nießbrauchlast vom Wert der Schenkung abgezogen, mindert also eine schenkungssteuerliche Belastung (z.B. unentgeltliche Grundstücksübertragung verbunden mit einem Vorbehalt eines Nießbrauchs). Ihre Ausgestaltung bedarf einer optimierten steuerrechtlichen Planung, denn eine einkommensteuerrechtlich wirksame Einkünfteverlagerung gelingt nur dann, wenn der Nießbraucher für den einkommensteuerlichen Tatbestand der Erzielung von Einkünften auch eine entsprechend gesicherte Rechtposition innehat. Hiervon zu unterscheiden sind Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen, also regelmäßig wiederkehrende, gleichbleibende Zahlungen an den Übergeber. Der Übergeber behält sich also in Gestalt dieser Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Allerdings hat der Steuergesetzgeber diese Art als einkommensteuerrechtlich begünstigte Vermögensübertragung eingeschränkt auf Unternehmensvermögen, also auf die Übertragung eines Betriebes, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder eines qualifizierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft. Sind u.a. diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Empfänger als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Schenkungssteuerrechtlich wird wiederum diese Verpflichtung als Last vom Wert des übertragenden Vermögens abgezogen. Erfolgt eine unentgeltliche Übertragung von Ertrag bringenden Privatvermögen gegen regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Zahlungen) können diese allerhöchstens als Unterhaltsleistungen gesehen werden. Diese erfahren im Einkommensteuerrecht nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung. Schenkungssteuerrechtlich wird allerdings auch hier die Zahlungsverpflichtung vom Wert des übertragenden Vermögens abgezogen.