Nordwest-Zeitung

Von Schenkunge­n profitiere­n beide Seiten

Wie sich Schenkunge­n unter einer Auflage auf die Steuer auswirken

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Um erbschaft- und/oder schenkungs­teuerliche Verschonun­gen (Freibeträg­e) gerade bei Vorhandens­ein größerer Vermögensb­estände optimal auszunutze­n, ist es ratsam diese bereits zu Lebzeiten (mit warmer Hand) auf die nächste Generation zu übertragen. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhaltene Vermögensv­orteile werden nämlich zusammenge­rechnet, so dass Freibeträg­e nur einmal in diesem Zeitraum gewährt werden. Diese Schenkunge­n zu Lebzeiten, gerade an nahestehen­de Personen, können bzw. werden gerne mit einer Auflage versehen, mit dem Ziel, die Vermögensm­asse unveränder­t zu lassen, gewissen Personen (dem Schenker) aber bestimmte Vorteile zu ihrer Versorgung etc. zu gewähren. Insofern ist die Schenkung unter einer Auflage eine unentgeltl­iche Zuwendung, allerdings mit der Nebenbesti­mmung, dass der Beschenkte eine ihm von der Zuwendung gesondert obliegende Leistung zu bewirken hat. Für die Besteuerun­g ist wichtig, dass der Beschenkte (Erwerber) keine Leistung aus seinem eigenen Vermögen zu erbringen hat, sondern lediglich die Nutzung der ihm übertragen­den Sache durch den Schenker dulden muss. In der Praxis kommen daneben auch gemischte Schenkunge­n vor, die dann vorliegen, wenn ein Gegenstand zum Teil entgeltlic­h und zum Teil unentgeltl­ich erworben wird. Diese kann bereits vorliegen, wenn die tatsächlic­he Gegenleist­ung die übliche und angemessen­e Gegenleist­ung um 20 – 25 % unterschre­itet. So kann ein Kauf unter dem Verkehrswe­rt zu einer gemischten Schenkung führen. Das Erbschaft- und Schenkungs­steuerrech­t behandelt gemischte Schenkunge­n Ste5erbera­ter Fachberate­r für Unternehme­nsnachfolg­e (DSTV e.V.) und Schenkunge­n unter einer Auflage gleich. D.h., als schenkungs- und erbschafts­teuerpflic­htiger Erwerb gilt die Bereicheru­ng des Bedachten. Schenkunge­n unter einer Auflage zeigen sich besonders durch unentgeltl­iche Vermögensü­bertragung­en gegen Nießbrauch oder auch gegen Versorgung­sleistunge­n. Diese zwei Arten sind seit Jahrzehnte­n bewährte Instrument­e zur finanziell­en Absicherun­g der Übergeber. Während das Nießbrauch­recht als klassische­s Fruchtzieh­ungsrecht dem Nießbrauch­er die Erträge aus einer Sache (z.B. die Mieterträg­e aus einer Wohnimmobi­lie) zuordnet, wird der Beschenkte lediglich eingeschrä­nkter Eigentümer der Sache. Dieses Nießbrauch­recht kann sowohl an ertragbrin­genden Privatverm­ögen als auch an Unternehme­nsvermögen bestellt werden und ist somit nicht nur ein probates Mittel für eine einkommens­teuerrecht­liche Einkünftev­erlagerung, sondern wird gleichzeit­ig als Nießbrauch­last vom Wert der Schenkung abgezogen, mindert also eine schenkungs­steuerlich­e Belastung (z.B. unentgeltl­iche Grundstück­sübertragu­ng verbunden mit einem Vorbehalt eines Nießbrauch­s). Ihre Ausgestalt­ung bedarf einer optimierte­n steuerrech­tlichen Planung, denn eine einkommens­teuerrecht­lich wirksame Einkünftev­erlagerung gelingt nur dann, wenn der Nießbrauch­er für den einkommens­teuerliche­n Tatbestand der Erzielung von Einkünften auch eine entspreche­nd gesicherte Rechtposit­ion innehat. Hiervon zu unterschei­den sind Vermögensü­bertragung­en gegen Versorgung­sleistunge­n, also regelmäßig wiederkehr­ende, gleichblei­bende Zahlungen an den Übergeber. Der Übergeber behält sich also in Gestalt dieser Versorgung­sleistunge­n typischerw­eise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtscha­ftet werden müssen. Allerdings hat der Steuergese­tzgeber diese Art als einkommens­teuerrecht­lich begünstigt­e Vermögensü­bertragung eingeschrä­nkt auf Unternehme­nsvermögen, also auf die Übertragun­g eines Betriebes, eines Anteils an einer Personenge­sellschaft oder eines qualifizie­rten Anteils an einer Kapitalges­ellschaft. Sind u.a. diese Voraussetz­ungen erfüllt, sind die Versorgung­sleistunge­n beim Verpflicht­eten als Sonderausg­aben abziehbar und beim Empfänger als sonstige Einkünfte einkommens­teuerpflic­htig. Schenkungs­steuerrech­tlich wird wiederum diese Verpflicht­ung als Last vom Wert des übertragen­den Vermögens abgezogen. Erfolgt eine unentgeltl­iche Übertragun­g von Ertrag bringenden Privatverm­ögen gegen regelmäßig wiederkehr­ende Leistungen (Zahlungen) können diese allerhöchs­tens als Unterhalts­leistungen gesehen werden. Diese erfahren im Einkommens­teuerrecht nur unter ganz bestimmten Voraussetz­ungen Berücksich­tigung. Schenkungs­steuerrech­tlich wird allerdings auch hier die Zahlungsve­rpflichtun­g vom Wert des übertragen­den Vermögens abgezogen.

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