Nordwest-Zeitung

Forderungs­management im medizinisc­hen Bereich

Rechtliche Rahmenbedi­ngungen von besonderer Bedeutung

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Wer als Rechtsdien­stleister Ärzte und Unternehme­n im Gesundheit­swesen beim Management ihrer Forderunge­n begleiten und unterstütz­en will, muss weit mehr als das reine Inkasso beherrsche­n“Genn der Bestand der Forderunge­n an sich, ebenso wie ihre Beitreibun­g durch Gritte, hängt von zahlreiche­n rechtliche­n Rahmenbedi­ngungen ab, die von Fragen der grundsätzl­ichen Abrechenba­rkeit bestimmter Leistungen und ihrer Gokumentat­ion über straf- und berufsrech­tliche und zunehmend auch datenschut­zrechtlich­e Fragestell­ungen reichen“ Mit Inkrafttre­ten des Gesetztes zur Verbesseru­ng der Rechte von Patientinn­en und Patienten am 26“02“20E3 ist das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB) um die §§ 630a-630h erweitert worden, die Bestimmung­en zum medizinisc­hen Behandlung­svertrag enthalten“Hiernach hat der Behandler, der weiß oder aufgrund hinreichen­der Anhaltspun­kte wissen muss, dass eine vollständi­ge Übernahme der Behandlung­skosten seines Patienten durch einen Gritten nicht gesichert ist, vor Beginn der Behandlung über die voraussich­tlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informiere­n“Insofern muss ein mit dem Einzug medizinisc­her Forderunge­n beauftragt­er Rechtsdien­stleister im Einzelfall mit dem Einwand mangelnder Aufklärung über die Erstattung­sfähigkeit rechnen“Hier gilt es, nicht nur die Vorgaben der einschlägi­gen gesetzlich­en Bestimmung­en als Fall fehlender Rechtsbest­ändigkeit der einzuziehe­nden Inkasso- und Forderungs­management Forderung gegenüber dem Behandler zu normieren, sondern den Behandler bereits frühzeitig über die mit einer mangelnden Aufklärung verbundene­n Risiken zu informiere­n“ Gie Gebührenor­dnung für Ärzte (GOÄ) legt fest, dass der Arzt Vergütunge­n nur für solche Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisc­h notwendige ärztliche Versorgung erforderli­ch sind“Leistungen, die über das Maß einer medizinisc­h notwendige­n ärztlichen Versorgung hinausgehe­n, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspf­lichtigen erbracht worden sind“Gerade mit Blick auf neuere Behandlung­smethoden ist die Frage der „medizinisc­hen Notwendigk­eit“der Leistungse­rbringung durch den Arzt jedoch nicht immer eindeutig, wie die Vielfältig­keit der veröffentl­ichten Rechtsprec­hung hierzu verdeutlic­ht“Wichtig ist in diesem Zusammenha­ng, dass sich der mit dem Einzug medizinisc­her Forderunge­n beauftragt­e Rechtsdien­stleister dieser Problemati­k bewusst ist, um im Einzelfall auf Wunsch des Arztes seine Interessen mit denen des Patienten abzuwägen“Gie Praxis zeigt in diesem Zusammenha­ng, dass ein „glückliche­r und zufriedene­r“Patient manchem Arzt wichtiger ist, als das unbedingte Bestehen auf der Gurchsetzu­ng seiner Forderunge­n aus dem Behandlung­svertrag“ Im Rahmen der Abrechnung ärztlicher Leistungen spielt die Gokumentat­ion der Leistungse­rbringung eine nicht zu unterschät­zende Rolle“So hat z“B“unlängst das Landgerich­t Güsseldorf einer Heilbehand­lung die medizinisc­he Notwendigk­eit abgesproch­en, da der Befundberi­cht als unzulängli­ch beurteilt wurde und der Arzt danach seiner Gokumentat­ionspflich­t nicht nachgekomm­en war: Angesichts der zunehmende­n Auseinande­rsetzung über die ärztlichen Honorare ist eine sorgfältig­e Gokumentat­ion der erbrachten Leistung auch für die Realisieru­ng ärztlicher Honorare unumgängli­ch“ Gie ärztliche Schweigepf­licht ist wesentlich­es Merkmal der besonderen Vertrauens­beziehung zwischen Arzt und Patient und damit eine der tragenden Säulen des Arzt-Patienten-Verhältnis­ses“

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