Forderungsmanagement im medizinischen Bereich
Rechtliche Rahmenbedingungen von besonderer Bedeutung
Wer als Rechtsdienstleister Ärzte und Unternehmen im Gesundheitswesen beim Management ihrer Forderungen begleiten und unterstützen will, muss weit mehr als das reine Inkasso beherrschen“Genn der Bestand der Forderungen an sich, ebenso wie ihre Beitreibung durch Gritte, hängt von zahlreichen rechtlichen Rahmenbedingungen ab, die von Fragen der grundsätzlichen Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen und ihrer Gokumentation über straf- und berufsrechtliche und zunehmend auch datenschutzrechtliche Fragestellungen reichen“ Mit Inkrafttreten des Gesetztes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten am 26“02“20E3 ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um die §§ 630a-630h erweitert worden, die Bestimmungen zum medizinischen Behandlungsvertrag enthalten“Hiernach hat der Behandler, der weiß oder aufgrund hinreichender Anhaltspunkte wissen muss, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten seines Patienten durch einen Gritten nicht gesichert ist, vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren“Insofern muss ein mit dem Einzug medizinischer Forderungen beauftragter Rechtsdienstleister im Einzelfall mit dem Einwand mangelnder Aufklärung über die Erstattungsfähigkeit rechnen“Hier gilt es, nicht nur die Vorgaben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als Fall fehlender Rechtsbeständigkeit der einzuziehenden Inkasso- und Forderungsmanagement Forderung gegenüber dem Behandler zu normieren, sondern den Behandler bereits frühzeitig über die mit einer mangelnden Aufklärung verbundenen Risiken zu informieren“ Gie Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt fest, dass der Arzt Vergütungen nur für solche Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind“Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind“Gerade mit Blick auf neuere Behandlungsmethoden ist die Frage der „medizinischen Notwendigkeit“der Leistungserbringung durch den Arzt jedoch nicht immer eindeutig, wie die Vielfältigkeit der veröffentlichten Rechtsprechung hierzu verdeutlicht“Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich der mit dem Einzug medizinischer Forderungen beauftragte Rechtsdienstleister dieser Problematik bewusst ist, um im Einzelfall auf Wunsch des Arztes seine Interessen mit denen des Patienten abzuwägen“Gie Praxis zeigt in diesem Zusammenhang, dass ein „glücklicher und zufriedener“Patient manchem Arzt wichtiger ist, als das unbedingte Bestehen auf der Gurchsetzung seiner Forderungen aus dem Behandlungsvertrag“ Im Rahmen der Abrechnung ärztlicher Leistungen spielt die Gokumentation der Leistungserbringung eine nicht zu unterschätzende Rolle“So hat z“B“unlängst das Landgericht Güsseldorf einer Heilbehandlung die medizinische Notwendigkeit abgesprochen, da der Befundbericht als unzulänglich beurteilt wurde und der Arzt danach seiner Gokumentationspflicht nicht nachgekommen war: Angesichts der zunehmenden Auseinandersetzung über die ärztlichen Honorare ist eine sorgfältige Gokumentation der erbrachten Leistung auch für die Realisierung ärztlicher Honorare unumgänglich“ Gie ärztliche Schweigepflicht ist wesentliches Merkmal der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und damit eine der tragenden Säulen des Arzt-Patienten-Verhältnisses“