Grundrecht wird nicht berührt
Betrifft: „Ohrfeige“, Kommentar von Tobias Schmidt zur Entscheidung des Bundesarbeitgerichts, dass die Installation von sogenannter Spähsoftware am Arbeitsplatz ein extremer Eingriff in Persönlichkeitsrechte bedeute, dass die gewonnenen Daten rechtswidrig seien, Meinung, 28. Juli
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“Der Missbrauch elektronischer Arbeitsmittel darf nicht elektronisch überwacht werden? Also bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, sich persönlich um die Überwachung von Mitarbeitern zu kümmern, indem er selbst dem Mitarbeiter auf die Finger beziehungsweise auf dessen Bildschirm sieht. Geht’s noch?
Arbeitsrechtlich schuldet der Mitarbeiter während der bezahlten Arbeitszeit der Firma, seine ganze Kraft und Aufmerksamkeit seiner Arbeit zu widmen. Hier besteht ein gegenseitiges Schuld-, aber auch Vertrauensverhältnis. Hält sich der Mitarbeiter nicht daran, liegt eine vorsätzliche, arglistige Täuschung vor im Einklang mit einem erheblichen Vertrauensmissbrauch.
Für die monatliche Lohnabrechnung sollte der Arbeitgeber die privaten Nutzungszeiten von der vereinbarten Arbeitszeit in Abzug bringen, ebenso die Kosten für die Nutzung des PCs und der Verbindung.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird in keiner Weise eingeschränkt, wenn der Arbeitgeber durchsetzt, dass dies außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb seiner Geschäftsräume vom Mitarbeiter ausgeübt wird. Ein ehrlicher Mitarbeiter braucht weder einen „Dammbruch“noch eine „beängstigende Realität“zu befürchten.
Wilfried Papenhusen Großenkneten