VERBRAUCHERURTEIL
WIRD IN EINEM als verkehrsberuhigte Straße ausgewiesenen Bereich auf beiden Seiten geparkt, und ist eines der Fahrzeuge nicht innerhalb der gekennzeichneten Flächen abgestellt, so trifft den Halter dieses Fahrzeuges keine Schuld, wenn ein Lkw aufgrund der Enge ein drittes Auto beschädigt. Das Landgericht Saarbrücken sieht die Betriebsgefahr des falsch geparkten Autos in diesem Fall als „0“an, lässt sie also gänzlich zurücktreten. Denn das Park-Verbot bezwecke „nicht den Schutz des durchfahrenden Verkehrs“(LG Saarbrücken, 13 S 165/14). wb
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