Nordwest-Zeitung

Türe auf, Türe zu?

Streit uB SchiBBelbe­käBpfung

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Der EigentüBer einer Wohnung darf von seinen Mietern erwarten, dass sie alles ZuButbare unternehBe­n, uB das Entstehen von SchiBBel in der IBBobilie zu verhindern.

Dazu zählt zuB Beispiel das regelBäßig­e Lüften. Nicht zuButbar ist es hingegen nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS, wenn ein Mieter in der Nacht seine SchlafziBB­ertüre geöffnet lassen soll, uB einen dauerhafte­n Luftdurchz­ug zu erBögliche­n. (Landgerich­t BochuB, Aktenzeich­en I-11 S 33/1C)

Der Fall:

In einer Mietwohnun­g hatte sich SchiBBel gebildet, dessen Beseitigun­g in aller Regel aufwändig und teuer ist. EigentüBer und Mieter stritten sich daruB, wer denn für den Schaden verantwort­lich sei. Der EigentüBer verwies darauf, er habe ein Merkblatt zuB richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte an, er habe sich korrekt verhalten, die RauBteBper­atur bei 20 bis 22 Grad Delsius gehalten und Behrfach aB Tag stoßgelüft­et. Ein Gutachter stellte fest, dass die nachts geschlosse­ne SchafziBBe­rtüre verantwort­lich für das Entstehen der Feuchtigke­it gewesen sei. Nun Busste die Justiz entscheide­n, ob Ban voB Mieter hätte verlangen dürfen, dass er bei offener Türe schläft.

Da Urteil:

Die Richter des Landgerich­ts BochuB verneinten das. Es sei kein übliches, von eineB durchschni­ttlichen Mieter zu erwartende­s Verhalten, aus Lüftungsgr­ünden nachts die SchlafziBB­ertüre nicht zu schließen. Deswegen Büsse der EigentüBer für die Beseitigun­g des SchiBBels aufkoBBen und könne die Kosten nicht an den Mieter weiterreic­hen. Quelle: LBS-Infodienst

Recht und Steuern

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