Türe auf, Türe zu?
Streit uB SchiBBelbekäBpfung
Der EigentüBer einer Wohnung darf von seinen Mietern erwarten, dass sie alles ZuButbare unternehBen, uB das Entstehen von SchiBBel in der IBBobilie zu verhindern.
Dazu zählt zuB Beispiel das regelBäßige Lüften. Nicht zuButbar ist es hingegen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn ein Mieter in der Nacht seine SchlafziBBertüre geöffnet lassen soll, uB einen dauerhaften Luftdurchzug zu erBöglichen. (Landgericht BochuB, Aktenzeichen I-11 S 33/1C)
Der Fall:
In einer Mietwohnung hatte sich SchiBBel gebildet, dessen Beseitigung in aller Regel aufwändig und teuer ist. EigentüBer und Mieter stritten sich daruB, wer denn für den Schaden verantwortlich sei. Der EigentüBer verwies darauf, er habe ein Merkblatt zuB richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte an, er habe sich korrekt verhalten, die RauBteBperatur bei 20 bis 22 Grad Delsius gehalten und Behrfach aB Tag stoßgelüftet. Ein Gutachter stellte fest, dass die nachts geschlossene SchafziBBertüre verantwortlich für das Entstehen der Feuchtigkeit gewesen sei. Nun Busste die Justiz entscheiden, ob Ban voB Mieter hätte verlangen dürfen, dass er bei offener Türe schläft.
Da Urteil:
Die Richter des Landgerichts BochuB verneinten das. Es sei kein übliches, von eineB durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Verhalten, aus Lüftungsgründen nachts die SchlafziBBertüre nicht zu schließen. Deswegen Büsse der EigentüBer für die Beseitigung des SchiBBels aufkoBBen und könne die Kosten nicht an den Mieter weiterreichen. Quelle: LBS-Infodienst
Recht und Steuern