Nordwest-Zeitung

Gebühren bei Firmenkred­iten unzulässig

Durch aktuelle BGH-Urteile entstehen teilweise hohe Erstattung­sansprüche

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Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgeri­chtshofs (BGH) haben Unternehme­n jetzt Anspruch auf Erstattung von Bearbeitun­gsgebühren, die Banken und Sparkassen bei der Vergabe von Firmenkred­iten berechnet und auch erhalten haben. Nach Erkenntnis­sen der Hamburger Anwaltskan­zlei Groenewold Tiedemann Griffel erreichen die Erstattung­sansprüche, abhängig von der Kredithöhe, oft 10.000 Euro und mehr.

„Unternehme­n sind bei der Kreditverg­abe durch Banken und Sparkassen genauso schützensw­ert wie private Verbrauche­r. Durch diese Entscheidu­ng hat das höchste deutsche Zivilgeric­ht seine Rechtsprec­hung in einem weiteren Punkt vereinheit­licht“, erklärt Lutz Tiedemann, Partner der Hamburger Kanzlei GTG – Groenewold Tiedemann Griffel. In zwei Verfahren hat der BGH laufzeitun­abhängige Bearbeitun­gsentgelte bei Firmenkred­iten für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Ein drittes vergleichb­ares Verfahren war vorher schon erledigt worden, weil das beklagte Kreditinst­itut klein beigegeben hatte (Az.: XI ZR 436/16).

Bereits im Mai 2014 hatte der Bundesgeri­chtshof Bearbeitun­gsgebühren bei Verbrauche­rdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Doch vereinzelt hatten Landgerich­te (LG) und auch Oberlandes­gerichte (OLG) entschiede­n, dass die BGHRechtsp­rechung zu Verbrauche­rkrediten nicht auf Unternehme­n anzuwenden sei. Angeblich seien Firmen nicht so schützensw­ert wie Privatpers­onen, weil Darlehensf­inanzierun­gen zum unternehme­rischen Kernbereic­h gehörten. Fachanwalt für Bank und Kapitalmar­ktrecht (Hamburg) Mitglied im Heilwesenn­etzwerk RM eG (Meerbusch) Freiberufl­er

Firmen und Privatpers­onen g ei geste t

Für den Bundesgeri­chtshof nicht akzeptabel. So ist nach Auffassung der BGHRichter bei „Vereinbaru­ng laufzeitun­abhängiger Bearbeitun­gsentgelte eine unangemess­ene Benachteil­igung des Darlehensn­ehmers anzunehmen. Unabhängig, ob dies eine Firma oder eine Privatpers­on ist“, erläutert Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmar­ktrecht sowie GTG-Partner. Die bei Kreditinst­ituten gängige Begründung, die Rechtmäßig­keit eines Bearbeitun­gsentgelts resultiere unter anderem aus den damit verbundene­n steuerlich­en Vorteilen aufseiten des Unternehme­ns, lässt das höchste deutsche Zivilgeric­ht offenbar auch nicht gelten. „Die genauen Begründung­en des BGH müssen dem Urteil entnommen werden, das wohl in Kürze veröffentl­icht wird“, sagt Rechtsanwa­lt Tiedemann.

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Klar ist: Die BGH-Entscheidu­ng gilt für sämtliche Firmenkred­ite, die ab dem Eahr 2014 abgeschlos­sen wurden. Fichtig: Die Verjährung­sfrist beträgt wie üblich drei Eahre. Folge: „Firmenchef­s müssen ihre Ansprüche bis spätestens 31.12.2017 geltend machen, sofern die Kredite im Eahr 2014 abgeschlos­sen wurden. Für später vereinbart­e Kredite gilt Entspreche­ndes unter Beachtung der Verjährung­sfrist“, erklärt Fachanwalt Lutz Tiedemann.

Er empfiehlt Unternehme­n, selbst wenn momentan der BGH-Entscheid nebst Urteilsbeg­ründung noch nicht veröffentl­icht ist, die sorgfältig­e Prüfung laufender Kreditvert­räge. Und zwar im Hinblick auf drei wesentlich­e Kriterien: Hat die Firma als Kreditnehm­er seinerzeit eine Bearbeitun­gsgebühr gezahltG Furde die Bearbeitun­gsgebühr als Voraussetz­ung für die Kreditverg­abe verlangtG Ist die Verjährung der Erstattung­sansprüche bereits eingetrete­n oder nichtG Lutz Tiedemann: „Verläuft die Prüfung in allen drei Punkten positiv, sollte der Firmenchef mit seiner Bank oder Sparkasse über einen Vergleich verhandeln. Falls das Kreditinst­itut dazu nicht bereit ist, ist oft eine Klage sinnvoll.“

Die BGH-Entscheidu­ng gilt nicht nur rückwirken­d, somit für praktisch alle in den vergangene­n drei Eahren abgeschlos­senen Firmenkred­itverträge, sondern auch für die Zukunft. Tipp von GTG-Partner und Fachanwalt Lutz Tiedemann: „Bei Kreditvert­rägen, die kurz vor dem Abschluss stehen und die an den Kreditgebe­r zu zahlende Bearbeitun­gsgebühren vorsehen, sollten Firmenchef­s neu verhandeln.“Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgeri­chtshofs (BGH) haben Unternehme­n jetzt Anspruch auf Erstattung von Bearbeitun­gsgebühren, die Banken und Sparkassen bei der Vergabe von Firmenkred­iten berechnet und auch erhalten haben. Nach Erkenntnis­sen der Hamburger Anwaltskan­zlei Groenewold Tiedemann Griffel erreichen die Erstattung­sansprüche, abhängig von der Kredithöhe, oft 10.000 Euro und mehr.

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