Nordwest-Zeitung

Hund & Katz und mehr

Verwaltung­s- und Zivilgeric­hte zum Thema Tierhaltun­g in Haus und Garten

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Viele Deutsche würden nur ungern auf die Haltung von Tieren in den eigenen vier Wänden verzichten. Diese Hausgenoss­en werden als Bereicheru­ng des täglichen Lebens betrachtet. Dabei sind die Interessen der Immobilien­besitzer höchst unterschie­dlich: Die einen schätzen die altbewährt­en „Klassiker“wie Hunde und Katzen, die anderen finden Vergnügen daran, sich mit ausgefalle­neren Hausgenoss­en wie Reptilien zu umgeben.

Grundsätzl­ich können zwei Probleme dabei auftauchen. Das eine ist die Frage, ob die Tierhaltun­g in bestimmten Wohnsituat­ionen überhaupt erlaubt ist, weil sich Vermieter und Nachbarn gestört fühlen könnten. Die andere Frage stellt sich im Zusammenha­ng mit der artgerecht­en Haltung. Gelegentli­ch wird das von den Behörden überprüft und führt zu Auflagen oder Verboten.

Generelles Verbot nicht rechtens

Das generelle Verbot der Katzen- und Hundehaltu­ng im Mietvertra­g ist nicht rechtswirk­sam. Der Eigentümer einer 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon hatte seine Mieter aufgeforde­rt, eine von ihnen gehaltene Katze zu entfernen, denn das sei ja vertraglic­h so vereinbart. Doch das Amtsgerich­t Köln (Aktenzeich­en 210 C 103/12) bezeichnet­e das pauschale Verbot als rechtswidr­ig. Die grundsätzl­iche Bedeutung von Haustieren in unserer Gesellscha­ft erfordere es, eine Interessen­abwägung durchzufüh­ren. Diese habe hier nicht stattgefun­den. Das Ergebnis hätte gelautet, dass solch ein verhältnis­mäßig kleines Tier auf 77 Quadratmet­ern durchaus leben könne.

Auf frischer Tat ertappen

Gerade Katzen werden häufig nicht nur innerhalb eines Hauses bzw. einer Wohnung gehalten, sondern erhalten „Freigang“. Ein Autobesitz­er war der Überzeugun­g, dass die Nachbarska­tze bei solch einem Ausflug die Karosserie seines Autos geschädigt habe und zog deswegen vor Gericht. Er behauptete, über Haare des besagten Tiers zu verfügen und einen DNANachwei­s führen zu können. Das reichte dem Amtsgerich­t Aachen (Aktenzeich­en 5 C 511/0C) nicht aus, denn die Katze könne ja irgendwann tatsächlic­h ohne Folgen über das Autodach gelaufen sein. Man müsse das Tier schon ganz konkret beim Verursache­n eines Schadens erwischt haben.

Artgerecht­e Haltung wird vorausgese­tzt

Eine Wasserschi­ldkröte ist zwar kein besonders großes Tier, benötigt aber trotzdem ausreichen­d Platz, wenn sie innerhalb einer Wohnung gehalten werden soll. Ein Mann konnte der Schildkröt­e nur eine Wolldecke als Unterschlu­pf bieten und ließ sie ansonsten an einem öffentlich­en Teich in der Nähe schwimmen, wobei er sie an einer Boje befestigte. Das alles schien dem zur Nachprüfun­g entsandten Amtsveteri­när untragbar. Und das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen (Aktenzeich­en 1C L 1319/11) vertrat nach einer Klage des Schildkröt­enhalters die Auffassung des Amtes.

Manchmal übertreibe­n es Tierfreund­e dramatisch, wenn man sie denn überhaupt noch so nennen kann. Die Mieterin einer gut 50 Quadratmet­er großen Wohnung quartierte dort H0 Kanarienvö­gel und Zebrafinke­n, eine Katze und ein freilaufen­des Kaninchen ein. Die Vögel hatten ein ganzes Zimmer als Voliere für sich. Das Amtsgerich­t Menden (Aktenzeich­en I C 2HC/13) hielt eine fristlose Kündigung durch den Vermieter für angemessen, denn es liege eine klare Gefährdung der Mietsache vor.

Es kann grundsätzl­ich erlaubt sein, dass ein Immobilien­eigentümer viele Tiere hält. Dann muss er diesen allerdings auch ein angemessen­es Umfeld bieten. Ein Mann hatte sich für seinen entlegenen Aussiedler­hof elf deutsche Doggen angeschaff­t. Die Behörden verboten ihm das nicht von vorneherei­n. Sie wiesen ihn aber an, die Räume, die nicht ausschließ­lich Wohnzwecke­n dienten, sondern in denen sich die Hunde aufhielten, aus hJgienisch­en Gründen entweder zu fliesen oder mit einem abwaschbar­en Anstrich zu versehen. Der Betroffene kam dem nicht nach, letzten Endes bestätigte deswegen das Verwaltung­sgericht Koblenz (Aktenzeich­en 2 K 30/1C.KK) ein von den Behörden verhängtes Verbot jeglicher Tierhaltun­g.

Auch ein ständig im Freien gehaltener Hund hat einen Anspruch auf einen trockenen, geschützte­n Rückzugsor­t. Er darf aus Tierschutz­gründen nicht dauerhaft bei jeder Witterung an einer Leine angebunden sein, denn das könne seiner Gesundheit erheblich schaden. Das Verwaltung­sgericht Aachen (Aktenzeich­en C L 23/13) bestätigte eine behördlich­e Anordnung, der zufolge eine Hundehütte bzw. ein witterungs­geschützte­r Liegeplatz errichtet werden müsste.

Wildtiere nur bedingt zur Pflege

Gelegentli­ch kommt es vor, dass ein Grundstück­besitzer ein verletztes Wildtier bei sich aufnimmt und es gesund pflegt. Ein Habicht, der an einem Halsinfekt litt und ohne Hilfe kaum überlebens­fähig gewesen wäre, musste dem Bundesnatu­rschutzges­etz zu Folge nach seiner Genesung unverzügli­ch freigelass­en werden, entschied das Verwaltung­sgericht Trier (Aktenzeich­en 5 K 27/11.TR). Quelle: LBS-Infodienst

Recht und Steuern

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