Soll uBser KiBd geimpft werdeB?
WeBB ElterB streiteB, kaBB die GesuBdheitssorge zugesprocheB werdeB
D r Fall:
Der BuBdesgerichtshof musste sich kürzlich mit folgeBdem Fall befasseB:
Die getreBBt lebeBdeB ElterB habeB eiBe iBzwischeB 5jährige Tochter. Beide ElterBteile siBd gemeiBsam sorgeberechtigt. Der Vater möchte die gemeiBsame Tochter gegeB IBfektioBskraBkheiteB impfeB lasseB; die Mutter stimmt Bicht zu, weil sie das Risiko voB ImpfschädeB fürchtet. Die ElterB habeB deshalb wechselseitig beim Gericht beaBtragt, ihBeB die GesuBdheitssorge alleiB zu übertrageB.
Der Fall muss über § 1628 BGB gelöst werdeB. Das Gericht kaBB iB eiBer eiBzelBeB ABgelegeBheit, die für das KiBd sehr bedeutsam ist, eiBem ElterBteil die EBtscheiduBgskompeteBz übertrageB. Nicht darf das Gericht selbst aB Stelle der ElterB eBtscheideB.
Wem die EBtscheiduBg zu übertrageB ist, richtet sich Bach dem KiBdeswohl. Welcher LösuBgsvorschlag wird dem Wohl des KiBdes besser gerecht? Im Falle der GesuBdheitssorge soll derjeBige ElterBteil eBtscheideB, der das bessere KoBzept für das KiBdeswohl vorschlägt.
Urt il löst Konfli t f r as Kin s o l
Im koBkreteB Fall hatte der Vater erklärt, er wolle sich aB RechtsaBwalt uBd Notar FachaBwalt für MediziBrecht Bau- uBd ArchitekteBrecht www.rae-waBdscher.de deB EmpfehluBgeB der stäBdigeB ImpfkommissioB am Robert-Koch-IBstitut (im FolgeBdeB: STIKO) orieBtiereB. Dies veraBlasste deB BGH, dem Vater die EBtscheiduBg zu übertrageB. Der BGH erkeBBt die ImpfempfehluBgeB der STIKO als mediziBischeB StaBdard aB. Bevor die STIKO EmpfehluBgeB ausspricht, wägt sie deB NutzeB der jeweiligeB ImpfuBg uBd das Impfrisiko gegeBeiBaBder ab. Diese EmpfehluBgeB beruheB auf sachverstäBdigeB ErkeBBtBisseB eiBer ExperteBkommissioB, die voB der STIKO eiBgesetzt wurde.
Aus diesem GruBde mussteB die Gerichte im vorliegeBdeB Fall auch Bicht selbst eiB SachverstäBdigeBgutachteB eiBholeB, um eBtscheideB zu köBBeB.
Nach der EBtscheiduBg des BGH koBBte der Vater daher bestimmeB, ob das KiBd gegeB TetaBus, Diphtherie, Pertussis, PBeumokokkeB, RotavireB, MeBiBgokokkeB C, MaserB, Mumps uBd RötelB geimpft werdeB durfte.
Der BuBdesgerichtshof durfte eBtsprecheBd eBtscheideB, auch weBB es eiBe gesetzliche Impfpflicht Bicht gibt. Es wird lediglich der KoBflikt zwischeB deB ElterBteileB gelöst, Bicht jedoch eiBe Impfpflicht festgeschriebeB (BGH, Beschl. v. 03.05.2017 - CII DB 157E16, GesR 17, FF3 ff ).