Mitglied darf Vereinsunterlagen einsehen
Wunsch auf Einblick sollte im Vorfeld begründet werden
Im täglichen Vereinsleben kommt es immer wieder einmal zwischen Vorstand und Mitgliedschaft zu unterschiedlichen Ansichten, welche Bücher und Unterlagen einzusehen sind. Die Antwort ist kurz und knapp: Ein Vereinsmitglied hat kraft seines Mitgliedschaftrechts einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen.
Urteil vom Bundesgerichtshof
Damit hat sich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Endurteil vom 24.05.2016 II ZR 105/16 befasst. Ob Mitgliederlisten, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Jahresabschlüsse oder die Gewinn- und Verlustrechnung sowie weitere Unterlagen und Belege der täglichen Buchführung, dürfen vom Mitglied eingesehen werden. Natürlich sollte schon ein berechtigtes Interesse vorliegen und dem Vorstand im Vorfeld mitteilen, warum man in die Bücher schauen möchte.
Das höchste Gremium im Verein ist ausnahmslos die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Und zur Rechenschaftslegung verpflichtet bedeutet nicht, dass der Vorstand entscheidet, welche Bücher und Unterlagen vorzulegen sind. In aller Regel finden jährliche Mitgliederversammlungen statt und die Berichte werden der Mitgliedschaft präsentiert. Und anschließend erfolgt die normale Entlastung des Vorstands. Soweit so gut.
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Doch umso größer ein Verein ist, desto wahrscheinlicher, dass wesentliche Vorgänge der Berichtserstattung vorenthalten werden. Insbesondere bei größeren Projekten wie Sporthallenneubau usw. müssen Beschlüsse von der Mitgliederversammlung eingeholt werden, damit der Vorstand die finanziellen Mittel wie Darlehensverträge abschließen darf. Und so darf auch die Mitgliederversammlung die Verträge einsehen, sofern ein Mitglied das beantragt.
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Manchmal kommt es vor, dass Vorstände die Einsicht in die Verträge verhindern möchten und Begründungen wie Geheimhaltung, Geschäftspartner, Ausschreibung usw. auftischen. Das sind befremdliche Argumente, die einer besonderen Überprüfung unterzogen werden sollten. Insbesondere hohe Darlehenssummen und die damit verbundenen Gebühren und Provisionen sollten hinterfragt werden. Zumal auch die Zinsbindungsfristen und Tilgungsleistungen das finanzielle Gerüst eines Vereins immens belasten können. Und das höchste Gremium ist nun einmal im Vereinsrecht die Mitgliederversammlung.
Bitte sprechen Sie im Vorfeld den Vorstand an und bitten um entsprechende Auskünfte. Nur so ist ein harmonisches Miteinander im Vereinsleben gewährleistet. 1. Vorsitzender Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro www.Deutsches-Arbeitnehmer-Steuerbuero.de