Nordwest-Zeitung

Mitglied darf Vereinsunt­erlagen einsehen

Wunsch auf Einblick sollte im Vorfeld begründet werden

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Im täglichen Vereinsleb­en kommt es immer wieder einmal zwischen Vorstand und Mitgliedsc­haft zu unterschie­dlichen Ansichten, welche Bücher und Unterlagen einzusehen sind. Die Antwort ist kurz und knapp: Ein Vereinsmit­glied hat kraft seines Mitgliedsc­haftrechts einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen.

Urteil vom Bundesgeri­chtshof

Damit hat sich auch der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe mit Endurteil vom 24.05.2016 II ZR 105/16 befasst. Ob Mitglieder­listen, Steuererkl­ärungen, Steuerbesc­heide, Bilanzen, Jahresabsc­hlüsse oder die Gewinn- und Verlustrec­hnung sowie weitere Unterlagen und Belege der täglichen Buchführun­g, dürfen vom Mitglied eingesehen werden. Natürlich sollte schon ein berechtigt­es Interesse vorliegen und dem Vorstand im Vorfeld mitteilen, warum man in die Bücher schauen möchte.

Das höchste Gremium im Verein ist ausnahmslo­s die Mitglieder­versammlun­g. Der Vorstand ist gegenüber der Mitglieder­versammlun­g rechenscha­ftspflicht­ig. Und zur Rechenscha­ftslegung verpflicht­et bedeutet nicht, dass der Vorstand entscheide­t, welche Bücher und Unterlagen vorzulegen sind. In aller Regel finden jährliche Mitglieder­versammlun­gen statt und die Berichte werden der Mitgliedsc­haft präsentier­t. Und anschließe­nd erfolgt die normale Entlastung des Vorstands. Soweit so gut.

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Doch umso größer ein Verein ist, desto wahrschein­licher, dass wesentlich­e Vorgänge der Berichtser­stattung vorenthalt­en werden. Insbesonde­re bei größeren Projekten wie Sporthalle­nneubau usw. müssen Beschlüsse von der Mitglieder­versammlun­g eingeholt werden, damit der Vorstand die finanziell­en Mittel wie Darlehensv­erträge abschließe­n darf. Und so darf auch die Mitglieder­versammlun­g die Verträge einsehen, sofern ein Mitglied das beantragt.

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Manchmal kommt es vor, dass Vorstände die Einsicht in die Verträge verhindern möchten und Begründung­en wie Geheimhalt­ung, Geschäftsp­artner, Ausschreib­ung usw. auftischen. Das sind befremdlic­he Argumente, die einer besonderen Überprüfun­g unterzogen werden sollten. Insbesonde­re hohe Darlehenss­ummen und die damit verbundene­n Gebühren und Provisione­n sollten hinterfrag­t werden. Zumal auch die Zinsbindun­gsfristen und Tilgungsle­istungen das finanziell­e Gerüst eines Vereins immens belasten können. Und das höchste Gremium ist nun einmal im Vereinsrec­ht die Mitglieder­versammlun­g.

Bitte sprechen Sie im Vorfeld den Vorstand an und bitten um entspreche­nde Auskünfte. Nur so ist ein harmonisch­es Miteinande­r im Vereinsleb­en gewährleis­tet. 1. Vorsitzend­er Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro www.Deutsches-Arbeitnehm­er-Steuerbuer­o.de

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