Nordwest-Zeitung

Gericht erschwert 0anken-/traf1ins

Für Altverträg­e unwirksam

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TÜBINGEN DPA – Eine Bank darf ihren Kunden bei schon bestehende­n Verträgen nicht einfach nachträgli­ch Negativzin­sen aufbürden. Das hat das Landgerich­t Tübingen am Freitag entschiede­n. Entspreche­nde Klauseln verstießen gegen wesentlich­e Grundgedan­ken der gesetzlich­en Regeln. Zugleich deuten die Richter in ihrem Urteil aber auch an, was sie schon in der Verhandlun­g im Dezember hatten durchblick­en lassen: Für grundsätzl­ich unzulässig halten sie Negativzin­sen nicht (Az. 4 O 187/17).

Nach Angaben der Verbrauche­rzentrale BadenWürtt­emberg, die den Fall ins Rollen gebracht hatte, ist es die erste gerichtlic­he Auseinande­rsetzung dieser Art nach deutschem Recht.

Konkret geht es in dem Fall um die Volksbank Reutlingen, die ihre Kunden im vergangene­n Sommer per Preisausha­ng darüber informiert hatte, dass bei bestimmten Anla- geformen je nach Höhe und Laufzeit negative Zinsen – sprich: Kosten – fällig werden können. Die von der Verbrauche­rzentrale Baden-Württember­g geforderte Unterlassu­ngserkläru­ng wollte sie nicht abgeben.

Die Richter stellten nun klar: Zumindest bei Altverträg­en darf eine Bank nicht einfach einseitig die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen so ändern, dass darin plötzlich Negativzin­sen auftauchen. Zwar schreibe das Gesetz für Zinsen kein Vorzeichen vor. Aber der Übergang vom Plus ins Minus bewirke „eine ’nderung des Vertragsch­arakters hin zu einer Umkehr der Zahlungspf­lichten“, heißt es im Urteil. Das gehe nicht, schon gar nicht, wenn es für den Kunden überrasche­nd komme.

Weil die Volksbank Reutlingen nicht zwischen Altund Neuverträg­en unterschie­den hatte, bewertete das Gericht die Klauseln insgesamt als unwirksam.

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