Gericht erschwert 0anken-/traf1ins
Für Altverträge unwirksam
TÜBINGEN DPA – Eine Bank darf ihren Kunden bei schon bestehenden Verträgen nicht einfach nachträglich Negativzinsen aufbürden. Das hat das Landgericht Tübingen am Freitag entschieden. Entsprechende Klauseln verstießen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regeln. Zugleich deuten die Richter in ihrem Urteil aber auch an, was sie schon in der Verhandlung im Dezember hatten durchblicken lassen: Für grundsätzlich unzulässig halten sie Negativzinsen nicht (Az. 4 O 187/17).
Nach Angaben der Verbraucherzentrale BadenWürttemberg, die den Fall ins Rollen gebracht hatte, ist es die erste gerichtliche Auseinandersetzung dieser Art nach deutschem Recht.
Konkret geht es in dem Fall um die Volksbank Reutlingen, die ihre Kunden im vergangenen Sommer per Preisaushang darüber informiert hatte, dass bei bestimmten Anla- geformen je nach Höhe und Laufzeit negative Zinsen – sprich: Kosten – fällig werden können. Die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geforderte Unterlassungserklärung wollte sie nicht abgeben.
Die Richter stellten nun klar: Zumindest bei Altverträgen darf eine Bank nicht einfach einseitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so ändern, dass darin plötzlich Negativzinsen auftauchen. Zwar schreibe das Gesetz für Zinsen kein Vorzeichen vor. Aber der Übergang vom Plus ins Minus bewirke „eine nderung des Vertragscharakters hin zu einer Umkehr der Zahlungspflichten“, heißt es im Urteil. Das gehe nicht, schon gar nicht, wenn es für den Kunden überraschend komme.
Weil die Volksbank Reutlingen nicht zwischen Altund Neuverträgen unterschieden hatte, bewertete das Gericht die Klauseln insgesamt als unwirksam.