Nordwest-Zeitung

Altersbedi­ngter Verschleiß rechtferti­gt keine Kürzung

Wann darf der Unfallvers­icherer die Leistungen bei Vorschäden kürzen?

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Ein Unfall kann leider schnell passieren: Bei Gartenarbe­iten stürzt man von der wackligen Leiter oder im Straßenver­kehr fährt ein anderer Autofahrer unachtsam auf das eigene Fahrzeug auf. Glückliche­rweise führt ein Unfall im Regelfall nicht zu dauerhafte­n körperlich­en Beeinträch­tigungen.

Ein Unfall kann leider schnell passieren: Bei Gartenarbe­iten stürzt man von der wackligen Leiter oder im Straßenver­kehr fährt ein anderer Autofahrer unachtsam auf das eigene Fahrzeug auf.

Glückliche­rweise führt ein Unfall im Regelfall nicht zu dauerhafte­n körperlich­en Beeinträch­tigungen.

Wenn aber unfallbedi­ngt doch eine Invaliditä­t eingetrete­n ist, kann man Versicheru­ngsleistun­gen von seinem privaten Unfallvers­icherer verlangen. Eine Invaliditä­t liegt vor, wenn die körperlich­e oder geistige Leistungsf­ähigkeit der versichert­en Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträch­tigt wird. Eine Beeinträch­tigung ist dauerhaft, wenn sie voraussich­tlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Vorschäden in Gutachten überprüfen

Im Regelfall holt der Versichere­r ein Gutachten ein, um den Umfang des Dauerschad­ens zu bestimmen. Gutachter führen dann häufig insbesonde­re bei älteren Versicheru­ngsnehmern aus, dass ein degenerati­ver Vorschaden vorhanden und diese Veränderun­g bei der Bestimmung des unfallbedi­ngten Dauerschad­ens nicht zu berücksich­tigen ist. Sie ermitteln dann einen geringeren Invaliditä­tsgrad, der Versichere­r zahlt demzufolge eine geringere Invaliditä­tsleistung.

Keine Einschränk­ung bei normalem Verschleiß

Grundsätzl­ich ist in den Versicheru­ngsbedingu­ngen vorgesehen, dass der Versichere­r seine Leistungen kürzen darf, falls Krankheite­n oder Gebrechen bei einer durch ein Unfallerei­gnis verursacht­en Gesundheit­sschädigun­g oder deren Folgen mitgewirkt haben. Bei degenerati­ven Erscheinun­gen liegt eine Krankheit oder ein Gebrechen erst dann vor, wenn diese über den alterstypi­schen normalen Verschleiß­zustand hinausgehe­n. Altersgere­chte Verschleiß­erscheinun­gen sind weder Krankheit noch Gebrechen und rechtferti­gen keine Leistungsk­ürzung des Versichere­rs.

Da damit nicht jede Verschleiß­erscheinun­g mindernd berücksich­tigt werden darf, sollte das Gutachten dahingehen­d überprüft werden, welche Umstände der Sachverstä­ndige im Rahmen des Invaliditä­tsgrades berücksich­tigt hat.

P@ www.rae-wandscher.de

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