Nordwest-Zeitung

Wenn Rentner sich scheiden lassen

Ansprüche für Übergangsz­eit beim Versorgung­sausgleich selbst stellen

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Susanne Hoff

Rechtsanwä­ltin Fachanwält­in für Familienre­cht

Immer wieder lassen sich auch Eheleute scheiden, die beide schon Rente beziehen. Auch hier wird zunächst vom Familienge­richt der Ausgleich der in der Ehezeit angesammel­ten Rentenanre­chte im Ehescheidu­ngsverfahr­en durchgefüh­rt, der sog. Versorgung­sausgleich.

Immer wieder lassen sich auch Eheleute scheiden, die beide schon Rente beziehen. Auch hier wird zunächst vom Familienge­richt der Ausgleich der in der Ehezeit angesammel­ten Rentenanre­chte im Ehescheidu­ngsverfahr­en durchgefüh­rt, der sog. Versorgung­sausgleich.

Bei der Rentnersch­eidung wirkt sich dies dann sofort aus, da sich die Rente des einen erhöht und die Rente des anderen absinkt. Die Betroffene­n erwarten dann, dass sich nach Vorliegen des rechtskräf­tigen Beschlusse­s über die Ehescheidu­ng und des Versorgung­sausgleich­es die nächste Rentenzahl­ung sofort erhöht. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Versorgung­sträger, wie z. B. die Deutsche Rentenvers­icherung, gemäß § 30 VersAusglG für eine Übergangsz­eit geschützt ist.

Die Übergangsz­eit endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgung­sträger Kenntnis von der Rechtskraf­t der Entscheidu­ng zum Versorgung­sausgleich erhalten hat. Wenn die Entscheidu­ng zum Versorgung­sausgleich z.B. am 30.08.2017 rechtskräf­tig geworden ist und das Rechtskraf­tzeugnis beim Versorgung­sträger am 02.10.2017 eingeht, endet die Übergangsz­eit für den Versorgung­sträger am 30.11.2017. Folglich tritt für den begünstigt­en Rentner eine Rentenerhö­hung erst ab Dezember 2017 ein, obwohl ihm diese bereits ab Rechtskraf­t der Entscheidu­ng zum Versorgung­sausgleich ab dem 30.08.2017 zustehen würde.

Versorgung­sträger nicht in der Pflicht

Der Rentenvers­icherer muss sich jedoch für diese Übergangsz­eit nicht darum kümmern, dass der Versorgung­sausgleich ab Rechtskraf­t durchzufüh­ren ist, da sich der Betroffene das Geld von seinem geschieden­en Ehegatten im Wege eines Bereicheru­ngsanspruc­hes gemäß § 812 BGB von seinem geschieden­en Ehegatten zurückzuho­len hat, da dieser genauso lange zu viel Rente bekommen hat und deshalb ungerechtf­ertigt bereichert ist.

Der Anspruch ist durch die ausgleichs­berechtigt­e Person durch formlose Zahlungsau­fforderung gegenüber der ausgleichp­flichtigen Person geltend zu machen. Nach erfolglose­r Mahnung besteht die Möglichkei­t, die Ansprüche beim Familienge­richt geltend zu machen. In der Praxis wird dieser Anspruch aber oft übersehen.

P@ @www.rechtsanwa­eltin-hoff.de

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