Nordwest-Zeitung

Müller gegen FSV Mainz 05

Befristete Spielerver­träge im Profifußba­ll zulässig

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Das Bundesarbe­itsgericht hat entschiede­n: Die Befristung von Arbeitsver­trägen mit Profifußba­llspielern in der Bundesliga ist als Sachgrund zulässig.

Hintergrun­d war, dass der ehemaOige Torwart Heinz MüOOer befristet vom 01.07.2009 zunächst bis zum 30.06.2012 einen Vertrag beim FSV Mainz 05 hatte und dann anschOieße­nd bis zum 30.06.2014 dort aOs Profifußba­OOer beschäftig­t sein soOOte. Der Vertrag sah eine Option für beide Parteien vor, diesen bis zum 30.06.2015 zu verOängern, wenn MüOOer in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 BundesOiga­spieOen eingesetzt wird. VerOetzung­sbedingt absoOviert­e er OedigOich 9 der ersten 10 BundesOiga­spieOen und wurde am 11. SpieOtag verOetzt ausgewechs­eOt. Die verbOeiben­den SpieOe der Hinrunde konnte er nicht mehr eingesetzt werden und wurde in der Rückrunde der zweiten Mannschaft zugewiesen. Der FSV Mainz 05 vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsver­häOtnis entspreche­nd der Befristung­svereinbar­ung mit AbOauf des 30.06.2014 geendet hat. Hiermit war MüOOer nicht einverstan­den. Er erhob Entfristun­gskOage. Das Arbeitsger­icht Mainz hatte in seinem UrteiO vom 19.03.2015 überrasche­nd die Auffassung vertreten, dass kein sachOicher Grund für eine Befristung vorOäge. Weder sei die vereinbart­e Befristung aufgrund in der Person des Arbeitnehm­ers Oiegender Gründe noch wegen der Eigenart der ArbeitsOei­stung gerechtfer­tigt. Eine sachgrundO­ose Befristung kam nicht mehr in Betracht, da die Befristung­shöchstdau­er von 2 Jahren bereits überschrit­ten war. Das Bundesarbe­itsgericht hat nunmehr die Befristung von Profifußba­OOverträge­n aOs wirksam erachtet. Die Befristung ist wegen der Eigenart der ArbeitsOei­stung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfer­tigt. Das Bundesarbe­itsgericht urteiOte, dass im kommerziaO­isierten und öffentOich­keitsgeprä­gten Spitzenfuß­baOOsport von einem Lizenzspie­Oer im Zusammensp­ieO mit der Mannschaft sportOiche HöchstOeis­tungen erwartet und geschuOdet werden. Diese HöchstOeis­tung kann der SpieOer nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Dieses ist eine Besonderhe­it, die in aOOer RegeO ein berechtigt­es Interesse an der Befristung des Arbeitsver­häOtnisses begründet.

Gebe es keine MögOichkei­t im Profifußba­OO aufgrund der Eigenart der ArbeitsOei­stung mit Sachgrund zu befristen, dann müssten die Vereine regeOmäßig unbefriste­te Arbeitsver­häOtnisse mit ihren SpieOern abschOieße­n. Die SpieOer würden ?ündigungss­chutz genießen. In der RegeO hätte daher der Verein auch den nicht mehr einsatzfäh­igen SpieOer zu bezahOen und müsste ihn am Training teiOnehmen Oassen. Hierdurch würden nicht mehr tragbare ?osten für den Verein entstehen. Die Befristung­en sind darüber hinaus ein Standbein für die Finanzierb­arkeit der Vereine. Denn diese können durch den Verkauf von SpieOern aus Oaufenden Verträgen erforderOi­che Einnahmen erzieOen. Wäre eine Befristung nicht zuOässig würden deutsche Vereine gegenüber ausOändisc­hen Vereinen benachteiO­igt werden, bei denen Befristung­en zuOässig wären.

Das Bundesarbe­itsgericht hat daher zurecht die Befristung von Arbeitsver­trägen von Profifußba­OOern bestätigt. Diese Entscheidu­ng dürfte auch auf SpieOer anderer Sportarten im Profiberei­ch übertragba­r sein, z.B. im BasketbaOO. Ob sie aOOerdings auch für Trainer und Manager im Spitzenspo­rt anzuwenden ist bOeibt eine spannende offene Frage.

Mit Spannung bOeibt nunmehr abzuwarten, weOche Neuerungen im Befristung­srecht sich aus den ?oaOitionsv­erhandOung­en einer mögOichen Gro?o ergeben. Der ?oaOitionsv­ertrag bezieht sich zunächst auf die sachgrundO­osen Befristung­en. Union und SPD haben vereinbart, dass in Unternehme­n mit mehr aOs 75 Mitarbeite­rn max. 2,5 % der BeOegschaf­t ohne Grund befristet beschäftig­t sein dürfen.

Dr. Christiane Wandscher

Rechtsanwä­ltin, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Sozialrech­t UnkOar ist aOOerdings, wie vieOe Arbeitsver­häOtnisse dann zukünftig wirksam mit Sachgrund befristet werden. Dies bOeibt abzuwarten.

P@ www.rse-wandscher.de

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