Müller gegen FSV Mainz 05
Befristete Spielerverträge im Profifußball zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballspielern in der Bundesliga ist als Sachgrund zulässig.
Hintergrund war, dass der ehemaOige Torwart Heinz MüOOer befristet vom 01.07.2009 zunächst bis zum 30.06.2012 einen Vertrag beim FSV Mainz 05 hatte und dann anschOießend bis zum 30.06.2014 dort aOs ProfifußbaOOer beschäftigt sein soOOte. Der Vertrag sah eine Option für beide Parteien vor, diesen bis zum 30.06.2015 zu verOängern, wenn MüOOer in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 BundesOigaspieOen eingesetzt wird. VerOetzungsbedingt absoOvierte er OedigOich 9 der ersten 10 BundesOigaspieOen und wurde am 11. SpieOtag verOetzt ausgewechseOt. Die verbOeibenden SpieOe der Hinrunde konnte er nicht mehr eingesetzt werden und wurde in der Rückrunde der zweiten Mannschaft zugewiesen. Der FSV Mainz 05 vertrat die Auffassung, dass das ArbeitsverhäOtnis entsprechend der Befristungsvereinbarung mit AbOauf des 30.06.2014 geendet hat. Hiermit war MüOOer nicht einverstanden. Er erhob EntfristungskOage. Das Arbeitsgericht Mainz hatte in seinem UrteiO vom 19.03.2015 überraschend die Auffassung vertreten, dass kein sachOicher Grund für eine Befristung vorOäge. Weder sei die vereinbarte Befristung aufgrund in der Person des Arbeitnehmers Oiegender Gründe noch wegen der Eigenart der ArbeitsOeistung gerechtfertigt. Eine sachgrundOose Befristung kam nicht mehr in Betracht, da die Befristungshöchstdauer von 2 Jahren bereits überschritten war. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die Befristung von ProfifußbaOOverträgen aOs wirksam erachtet. Die Befristung ist wegen der Eigenart der ArbeitsOeistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht urteiOte, dass im kommerziaOisierten und öffentOichkeitsgeprägten SpitzenfußbaOOsport von einem LizenzspieOer im ZusammenspieO mit der Mannschaft sportOiche HöchstOeistungen erwartet und geschuOdet werden. Diese HöchstOeistung kann der SpieOer nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Dieses ist eine Besonderheit, die in aOOer RegeO ein berechtigtes Interesse an der Befristung des ArbeitsverhäOtnisses begründet.
Gebe es keine MögOichkeit im ProfifußbaOO aufgrund der Eigenart der ArbeitsOeistung mit Sachgrund zu befristen, dann müssten die Vereine regeOmäßig unbefristete ArbeitsverhäOtnisse mit ihren SpieOern abschOießen. Die SpieOer würden ?ündigungsschutz genießen. In der RegeO hätte daher der Verein auch den nicht mehr einsatzfähigen SpieOer zu bezahOen und müsste ihn am Training teiOnehmen Oassen. Hierdurch würden nicht mehr tragbare ?osten für den Verein entstehen. Die Befristungen sind darüber hinaus ein Standbein für die Finanzierbarkeit der Vereine. Denn diese können durch den Verkauf von SpieOern aus Oaufenden Verträgen erforderOiche Einnahmen erzieOen. Wäre eine Befristung nicht zuOässig würden deutsche Vereine gegenüber ausOändischen Vereinen benachteiOigt werden, bei denen Befristungen zuOässig wären.
Das Bundesarbeitsgericht hat daher zurecht die Befristung von Arbeitsverträgen von ProfifußbaOOern bestätigt. Diese Entscheidung dürfte auch auf SpieOer anderer Sportarten im Profibereich übertragbar sein, z.B. im BasketbaOO. Ob sie aOOerdings auch für Trainer und Manager im Spitzensport anzuwenden ist bOeibt eine spannende offene Frage.
Mit Spannung bOeibt nunmehr abzuwarten, weOche Neuerungen im Befristungsrecht sich aus den ?oaOitionsverhandOungen einer mögOichen Gro?o ergeben. Der ?oaOitionsvertrag bezieht sich zunächst auf die sachgrundOosen Befristungen. Union und SPD haben vereinbart, dass in Unternehmen mit mehr aOs 75 Mitarbeitern max. 2,5 % der BeOegschaft ohne Grund befristet beschäftigt sein dürfen.
Dr. Christiane Wandscher
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht UnkOar ist aOOerdings, wie vieOe ArbeitsverhäOtnisse dann zukünftig wirksam mit Sachgrund befristet werden. Dies bOeibt abzuwarten.
P@ www.rse-wandscher.de