Nordwest-Zeitung

Das neue Datenschut­zrecht – bald gilt’s!

Doppelpack bedeutet großen Handlungsb­edarf für alle Unternehme­n

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Das neue Datenschut­zrecht tritt zum 25. Mai 2018 in Kraft und bringt erhebliche Änderungen. Handlungsb­edarf besteht für praktisch alle Unternehme­n. Die Bußgeldrah­men wurden drastisch angehoben und machen Verstöße teuer. Überrasche­nd kommt es zwar nicht, dennoch trifft es viele Unternehme­n derzeit unvorberei­tet.

In gerade einmal zwei Monaten treten die neue europäisch­e Datenschut­z-Grundveror­dnung (DS-GVO) und das neue deutsche Bundesdate­nschutzges­etz (BDSG) im Doppelpack in Kraft.

Der Gesetzgebe­r hat die Bußgelder erheblich angehoben und damit klargemach­t, wie ernst es ihm mit dem Datenschut­z ist: Bis zu 20 Mio. Euro bzw. vier Prozent des weltweiten Umsatzes drohen bei Verstößen gegen die neuen Datenschut­zregeln.

Was bezweckt der Datenschut­z?

Datenschut­zrechtlich­e Regelungen dienen dem Schutz sogenannte­r personenbe­zogener Daten. Das sind Angaben, die sich auf eine Person beziehen, wie beispielsw­eise der Name, das Alter oder das Geburtsdat­um einer Person. Ebenso können aber auch die Telefonnum­mer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Kreditkart­ennummer oder auch ein Foto der Person darunter fallen. Praktisch jedes Unternehme­n hat solche Daten bei sich gespeicher­t, sei es von Kunden, Lieferante­n oder Mitarbeite­rn. Das Datenschut­zrecht stellt Regeln auf, wie Unternehme­n mit solchen Daten umgehen müssen.

Fast jedes Unternehme­n ist betroffen

Von den Neuregelun­gen sind so gut wie alle Unternehme­n betroffen. Schon der Betrieb einer Internetpr­äsenz macht es erforderli­ch, eine rechtskonf­orme Datenschut­zerklärung auf der Website vorzuhalte­n, denn die Besucher hinterlass­en mindestens ihre

Dr. Henning Hillers

*@Rechtsatnc wtRetsatnc li, F,e@f@,ü rsd Medienrech­t Fachanwalt für gewerblich­en *echtsschut­z IP-Adressen – und damit personenbe­zogene Daten. Da der Gesetzgebe­r künftig verstärkt auf Transparen­z- und Informatio­nspflichte­n der Unternehme­n setzt, müssen die bislang auf der Homepage verwendete­n Datenschut­zerklärung­en gründlich überarbeit­et werden. Aber auch auf Mitarbeite­rebene entstehen zahlreiche neue Pflichten. So müssen die Unternehme­n dafür sorgen, dass ihre Mitarbeite­r sorgfältig zu datenschut­zrechtlich­en Fragen geschult werden, sodass sie in der Lage sind, den betrieblic­h vorgeschri­ebenen Datenschut­z tatsächlic­h umzusetzen. Dies kann beispielsw­eise den Versand von E-Mails oder Newsletter­n betreffen, in denen jeweils personenbe­zogene Daten verwendet werden, aber auch einfache Auskünfte am Telefon.

Datenschut­z wird zur Chefsache

Nach dem Willen des Gesetzgebe­rs ist der Datenschut­z künftig „Chefsache“. Es obliegt der Geschäftsf­ührung, ein rechtssich­eres Datenschut­zmanagemen­t auf die Beine zu stellen und die Einhaltung datenschut­zrechtlich­er Vorgaben sicherzust­ellen. In diesem Zusammenha­ng ist es beispielsw­eise für viele Unternehme­n erforderli­ch, ein sogenannte­s Verfahrens­verzeichni­s zu erstellen, in dem sämtliche datenschut­zrechtlich relevanten Verarbeitu­ngsvorgäng­e wie etwa das Speichern, Bearbeiten oder Versenden personenbe­zogener Daten katalogisi­ert werden müssen. Ferner müssen viele Unternehme­n künftig einen Datenschut­zbeauftrag­ten benennen, und zwar regelmäßig schon ab zehn Mitarbeite­rn. Darüber hinaus sind die Daten verarbeite­nden Unternehme­n auch verpflicht­et, nicht mehr benötigte Daten unverzügli­ch zu löschen, und zwar proaktiv, also auch ohne entspreche­nde Aufforderu­ng des Betroffene­n. Dies erfordert die Festlegung bestimmter Löschrouti­nen.

Großer Handlungsb­edarf

Mit dem deutlich ausgeweite­ten Bußgeldrah­men hat der Gesetzgebe­r einen Weckruf geschickt. Unternehme­n, bei denen das Datenschut­zrecht bislang ein Nischendas­ein gefristet hat, sollten die verbleiben­den zwei Monate nutzen und das Thema kurzfristi­g auf die Agenda setzen, um ihr Unternehme­n fit für die neue Rechtslage zu machen.

Mehr Infos unter www.hsc-ol.de

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