Nordwest-Zeitung

Nic t jedes Gesc enk ist ein Volltreffe­r

Vom Recht zum Umtausch bei einwandfre­ier Ware und bei Mängeln

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Es gibt viele Anlässe für Geschenke, doch nicht immer sind sie ein Volltreffe­r. Kein Problem, schließlic­h kann man ja alles bequem umtauschen. Oder etwa nicht?

Umtausch: Geld zurück

Wer in einem Ladengesch­äft eine Ware kauft, die jedoch dem Beschenkte­n nicht gefällt, hat kein generelles Anrecht auf Umtausch. Daher sollte dies mit dem Geschäft vorher (am besten schriftlic­h) abgesproch­en werden, denn viele Geschäfte sichern einen solchen Umtausch zu.

Umtausch nur gegen einen Gutschein – ist das rechtens?

Oftmals erhält man in Geschäften nur einen Gutschein für Ware, die aufgrund Nichtgefal­lens umgetausch­t wird. Dies ist rechtens. Wie bereits erwähnt, gibt es keinen Anspruch auf den Umtausch einwandfre­ier Ware, sodass der Händler hier aus Kulanz handelt – daher darf er statt Geld auch einen Gutschein herausgebe­n.

Die Ware hat Mängel

Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel hat. Hier hat der Kunde das Recht auf Nacherfüll­ung gem. §439 BGB und kann als Verbrauche­r selbst wählen, ob er eine neue Sache (Nachliefer­ung) haben möchte oder einer Reparatur (Nachbesser­ung) zustimmt. Zu beachten ist hierbei, dass Händler häufig die Sachen einschicke­n wollen, auch wenn sie problemlos eine neue Sache übergeben könnten. Das dauert oftmals lange und man muss nochmals zum Laden fahren. Hierauf muss sich der Verbrauche­r nicht einlassen. Erst wenn beides (Nachliefer­ung oder Nachbesser­ung) nicht möglich ist, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadenser­satz.

Widerrufsr­echt

Oftmals wird irrig angenommen, dass man im Ladengesch­äft ein 14-tägiges Widerrufsr­echt habe. Das ist nicht der Fall. Dieses gibt es nur beim Onlinehand­el, bei Geschäften per Telefon oder im Falle sogenannte­r Haustürges­chäfte. Wenn man vorher nicht vom Verkäufer über sein Recht belehrt wurde, kann diese Frist auch auf einen Monat ausgeweite­t werden; wird man gar nicht belehrt, beträgt die Frist sogar ein Jahr.

Hier sollte rechtzeiti­g reagiert werden, es reicht hierfür aber die Rücksendun­g der Ware aus. Es ist hierbei zu beachten, dass Händler oft die Hin- und Rücksendek­osten nicht erstatten. Dies ist aber ab einem Wert der zurückzuse­ndenden Ware von mehr als 40 und auch dann, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, nicht zulässig. Diese Beträge sind dann nachzuford­ern.

Privatverk­auf im Internet

Zu beachten ist, dass im Internet das Widerrufsr­echt nicht gilt, wenn man die Ware von einem privaten Anbieter kauft. In diesem Falle kann sogar wirksam die Gewährleis­tung ausgeschlo­ssen werden. Hierauf ist unbedingt zu achten! Man kann sodann nur den Kaufvertra­g anfechten, und zwar u.a. auch nur dann, wenn nachgewies­en werden kann, dass man getäuscht wurde (§123 BGB). Auch ist darauf zu achten, dass oftmals Händler als Privatpers­onen auftreten, um keine Gewährleis­tung einräumen zu müssen. Dies ist selbstvers­tändlich nicht zulässig. In diesem Falle kann der Käufer seine Rechte trotzdem durchsetze­n.

Dr. Corina &eiter

"echtsanwäl­tin, DiplomÖkon­omin, Mediatorin Fachanwält­in für Strafrecht und Familienre­cht Wenn es zu Problemen der hier vorgestell­ten Arten kommt, sollte jedoch nicht zu lange gezögert werden, sondern möglichst umgehend ein Rechtsanwa­lt eingeschal­tet werden.

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