Nic t jedes Gesc enk ist ein Volltreffer
Vom Recht zum Umtausch bei einwandfreier Ware und bei Mängeln
Es gibt viele Anlässe für Geschenke, doch nicht immer sind sie ein Volltreffer. Kein Problem, schließlich kann man ja alles bequem umtauschen. Oder etwa nicht?
Umtausch: Geld zurück
Wer in einem Ladengeschäft eine Ware kauft, die jedoch dem Beschenkten nicht gefällt, hat kein generelles Anrecht auf Umtausch. Daher sollte dies mit dem Geschäft vorher (am besten schriftlich) abgesprochen werden, denn viele Geschäfte sichern einen solchen Umtausch zu.
Umtausch nur gegen einen Gutschein – ist das rechtens?
Oftmals erhält man in Geschäften nur einen Gutschein für Ware, die aufgrund Nichtgefallens umgetauscht wird. Dies ist rechtens. Wie bereits erwähnt, gibt es keinen Anspruch auf den Umtausch einwandfreier Ware, sodass der Händler hier aus Kulanz handelt – daher darf er statt Geld auch einen Gutschein herausgeben.
Die Ware hat Mängel
Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel hat. Hier hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung gem. §439 BGB und kann als Verbraucher selbst wählen, ob er eine neue Sache (Nachlieferung) haben möchte oder einer Reparatur (Nachbesserung) zustimmt. Zu beachten ist hierbei, dass Händler häufig die Sachen einschicken wollen, auch wenn sie problemlos eine neue Sache übergeben könnten. Das dauert oftmals lange und man muss nochmals zum Laden fahren. Hierauf muss sich der Verbraucher nicht einlassen. Erst wenn beides (Nachlieferung oder Nachbesserung) nicht möglich ist, hat der Käufer das Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
Widerrufsrecht
Oftmals wird irrig angenommen, dass man im Ladengeschäft ein 14-tägiges Widerrufsrecht habe. Das ist nicht der Fall. Dieses gibt es nur beim Onlinehandel, bei Geschäften per Telefon oder im Falle sogenannter Haustürgeschäfte. Wenn man vorher nicht vom Verkäufer über sein Recht belehrt wurde, kann diese Frist auch auf einen Monat ausgeweitet werden; wird man gar nicht belehrt, beträgt die Frist sogar ein Jahr.
Hier sollte rechtzeitig reagiert werden, es reicht hierfür aber die Rücksendung der Ware aus. Es ist hierbei zu beachten, dass Händler oft die Hin- und Rücksendekosten nicht erstatten. Dies ist aber ab einem Wert der zurückzusendenden Ware von mehr als 40 und auch dann, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, nicht zulässig. Diese Beträge sind dann nachzufordern.
Privatverkauf im Internet
Zu beachten ist, dass im Internet das Widerrufsrecht nicht gilt, wenn man die Ware von einem privaten Anbieter kauft. In diesem Falle kann sogar wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Hierauf ist unbedingt zu achten! Man kann sodann nur den Kaufvertrag anfechten, und zwar u.a. auch nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass man getäuscht wurde (§123 BGB). Auch ist darauf zu achten, dass oftmals Händler als Privatpersonen auftreten, um keine Gewährleistung einräumen zu müssen. Dies ist selbstverständlich nicht zulässig. In diesem Falle kann der Käufer seine Rechte trotzdem durchsetzen.
Dr. Corina &eiter
"echtsanwältin, DiplomÖkonomin, Mediatorin Fachanwältin für Strafrecht und Familienrecht Wenn es zu Problemen der hier vorgestellten Arten kommt, sollte jedoch nicht zu lange gezögert werden, sondern möglichst umgehend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.