Nordwest-Zeitung

Kindeswohl orientiert sich an Bedürfniss­en

Ki.deswille wird mit Alter e.tscheide.der

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Unberechti­gter Anspruch

Problemati­sch ist, dass der Abmahnende unter Umständen gar keinen Rückruf gefordert hat, der Anspruchsg­egner sich jedoch durch Abgabe seiner Unterlassu­ngserkläru­ng immanent zu diesen Handlungsp­flichten verpflicht­et ohne im Einzelfall zu wissen, was der Abmahnende eigentlich will. Umgekehrt geht der Anspruchst­eller das Risiko ein, wenn er zur Abgabe einer Unterlassu­ngserkläru­ng auffordert, dass der Anspruchsg­egner sofort die Produkte zurückruft. Wenn sich die Abmahnung dann später als unberechti­gt herausstel­lt, trägt er nicht nur die Kosten für die unberechti­gte Abmahnung, sondern auch für den Rückruf.

Insofern lautet die Empfehlung für beide Parteien, die Frage des Rückrufs explizit anzusprech­en und zu klären, ob z.B. die Verpflicht­ung zum Rückruf bei Abgabe der Unterlassu­ngserkläru­ng ausgenomme­n werden kann. Die Rechtsprec­hung des BGH scheint derzeit in Bewegung. In der Entscheidu­ng „Quarantäne-Buchung“hatte der BGH zu einem einstweili­gen Verfügungs­verfahren geurteilt, dass die Verpflicht­ung zur Unterlassu­ng einer Handlung so auszulegen ist, dass die zumutbare Handlung nicht ein Rückruf, sondern die Aufforderu­ng an die gewerblich­en Abnehmer darstelle, die erhaltenen Waren vorläufig nicht weiter zu vertreiben.

Durch diese neue Rechtsprec­hung ergeben sich bei Ausspruch einer Abmahnung oder Abgabe einer Unterlassu­ngserkläru­ng zusätzlich­e Folgen, die zu berücksich­tigen sind.

P@ www.jabbusch.de

Ru.d ei. Drittel der Ehe. i. Deutschla.d wird geschiede., etwa 35 % der Ki.der werde. u.ehelich gebore.. Im Falle der Tre..u.g der Elter. ist durch die Familie.gerichte über das Sorgerecht zu e.tscheide., we.. die Elter. zu Frage. des Aufe.thalts des Ki.des, zu Gesu.dheitsfrag­e. oder Vermöge.sa.gelege.heite. i. Streit gerate..

Bei Sorgerecht­sregelunge­n hat sich die gerichtlic­he Entscheidu­ng am Kindeswohl zu orientiere­n. Dieser unbestimmt­e Begriff des Kindeswohl­s wird in der Rechtsprec­hung präzisiert: neben der Kontinuitä­t –insbesonde­re zum Aufenthalt­sort, der Förderungs­kompetenz der Eltern und den Bindungen des Kindes fließt in die Bewertung des Gerichts auch der Kindeswill­e ein, da das Kind selbst Grundrecht­sträger ist mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlich­keit. Mit zunehmende­m Alter des Kindes gewinnt der geäußerte Wille eine entspreche­nd stärkere Bedeutung.

Anhörung ab drittem Lebensjahr

Auch das Bundesverf­assungsger­icht hat sich in einer vor wenigen Wochen mitgeteilt­en Entscheidu­ng (Aktenzeich­en BvR 1914/17) mit einer sorgerecht­lichen Frage für ein fast zehnjährig­es Kind beschäftig­t und bestätigt, dass ab dem vollendete­n dritten Lebensjahr das Kind anzuhören sei. Daneben bestehe die Möglichkei­t der Bestellung eines Verfahrens­beistandes (Anwalt des Kindes) sowie weitergehe­nd auch die Einholung eines Sachverstä­ndigenguta­chtens. Es bleibe, so das Verfassung­sgericht in Karlsruhe, Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen die notwendige Kindeswohl­prüfung vorzunehme­n und die juristisch nicht zu bewertende­n Fragen gegebenenf­alls durch einen Sachverstä­ndigen klären zu lassen.

Beurteilun­g von Amts wegen

Neben dem Risiko einer Manipulati­on des Kindes müsse

Henning Gralle

Rechtsanwa­lt und Fachanwalt für Familienre­cht auch ein möglicher Loyalitäts­konflikt beachtet werden. Der Stabilität des geäußerten Kindeswill­ens müsse besondere Bedeutung gewidmet werden, Feststellu­ngen zur Bedürfnisl­age des Kindes seien zutreffend, ebenso Feststellu­ngen dazu, welche Faktoren für diese Bedürfniss­e ausschlagg­ebend seien. Der subjektiv geäußerte Kindeswill­e sei nicht automatisc­h mit dem objektiven Kindeswohl vereinbar.

P@ www.fachanwalt-gralle.de

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