Kindeswohl orientiert sich an Bedürfnissen
Ki.deswille wird mit Alter e.tscheide.der
Unberechtigter Anspruch
Problematisch ist, dass der Abmahnende unter Umständen gar keinen Rückruf gefordert hat, der Anspruchsgegner sich jedoch durch Abgabe seiner Unterlassungserklärung immanent zu diesen Handlungspflichten verpflichtet ohne im Einzelfall zu wissen, was der Abmahnende eigentlich will. Umgekehrt geht der Anspruchsteller das Risiko ein, wenn er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert, dass der Anspruchsgegner sofort die Produkte zurückruft. Wenn sich die Abmahnung dann später als unberechtigt herausstellt, trägt er nicht nur die Kosten für die unberechtigte Abmahnung, sondern auch für den Rückruf.
Insofern lautet die Empfehlung für beide Parteien, die Frage des Rückrufs explizit anzusprechen und zu klären, ob z.B. die Verpflichtung zum Rückruf bei Abgabe der Unterlassungserklärung ausgenommen werden kann. Die Rechtsprechung des BGH scheint derzeit in Bewegung. In der Entscheidung „Quarantäne-Buchung“hatte der BGH zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren geurteilt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung so auszulegen ist, dass die zumutbare Handlung nicht ein Rückruf, sondern die Aufforderung an die gewerblichen Abnehmer darstelle, die erhaltenen Waren vorläufig nicht weiter zu vertreiben.
Durch diese neue Rechtsprechung ergeben sich bei Ausspruch einer Abmahnung oder Abgabe einer Unterlassungserklärung zusätzliche Folgen, die zu berücksichtigen sind.
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Ru.d ei. Drittel der Ehe. i. Deutschla.d wird geschiede., etwa 35 % der Ki.der werde. u.ehelich gebore.. Im Falle der Tre..u.g der Elter. ist durch die Familie.gerichte über das Sorgerecht zu e.tscheide., we.. die Elter. zu Frage. des Aufe.thalts des Ki.des, zu Gesu.dheitsfrage. oder Vermöge.sa.gelege.heite. i. Streit gerate..
Bei Sorgerechtsregelungen hat sich die gerichtliche Entscheidung am Kindeswohl zu orientieren. Dieser unbestimmte Begriff des Kindeswohls wird in der Rechtsprechung präzisiert: neben der Kontinuität –insbesondere zum Aufenthaltsort, der Förderungskompetenz der Eltern und den Bindungen des Kindes fließt in die Bewertung des Gerichts auch der Kindeswille ein, da das Kind selbst Grundrechtsträger ist mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Mit zunehmendem Alter des Kindes gewinnt der geäußerte Wille eine entsprechend stärkere Bedeutung.
Anhörung ab drittem Lebensjahr
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer vor wenigen Wochen mitgeteilten Entscheidung (Aktenzeichen BvR 1914/17) mit einer sorgerechtlichen Frage für ein fast zehnjähriges Kind beschäftigt und bestätigt, dass ab dem vollendeten dritten Lebensjahr das Kind anzuhören sei. Daneben bestehe die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) sowie weitergehend auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es bleibe, so das Verfassungsgericht in Karlsruhe, Aufgabe der Gerichte, von Amts wegen die notwendige Kindeswohlprüfung vorzunehmen und die juristisch nicht zu bewertenden Fragen gegebenenfalls durch einen Sachverständigen klären zu lassen.
Beurteilung von Amts wegen
Neben dem Risiko einer Manipulation des Kindes müsse
Henning Gralle
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht auch ein möglicher Loyalitätskonflikt beachtet werden. Der Stabilität des geäußerten Kindeswillens müsse besondere Bedeutung gewidmet werden, Feststellungen zur Bedürfnislage des Kindes seien zutreffend, ebenso Feststellungen dazu, welche Faktoren für diese Bedürfnisse ausschlaggebend seien. Der subjektiv geäußerte Kindeswille sei nicht automatisch mit dem objektiven Kindeswohl vereinbar.
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