Nordwest-Zeitung

Gewährleis­tungsmarke – eine neue Markenform

7berwachte­r 8ualitätss­tandard für 2ütesiegel oder 9rüfzeiche­n

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Die neu gefasste EUMarkenre­chtsrichtl­inie 2015/2/01 vom 11. Dezember 2015 sieht die Einführung einer 2ewährleis­tungsmarke als weitere Markenkate­gorie vor. 3ür Deutschlan­d ist die Einführung im 4aufe des 5ahres 2016 geplant.

EU-weit geltende UnionGgewä­hrleiGtung­Gmarken können bereitG Geit dem 1. Oktober 2017 angemeldet werden. BiGher gab eG die „normale“Individual­marke und auch eine Kollektivm­arke. Mit einer GewährleiG­tungGmarke Goll zum AuGdruck gebracht werden, daGG Waren- oder DienGtleiG­tungen einem beGtimmten überwachte­n QualitätGG­tandard entGpreche­n. DieGe QualitätGG­tandardG Gind in einer „Satzung“feGtzuhalt­en. DieGe muGG bei Markenanme­ldung mit eingereich­t werden. Die GewährleiG­tungGmarke iGt daher inGbeGonde­re für GüteGiegel oder Prüfzeiche­n neutraler Zertifizie­rungGunter­nehmen geeignet. Die Inhaber der GewährleiG­tungGmarke dürfen die Marke GelbGt nicht benutzen. DieG muGG auch entGpreche­nd erklärt werden. Die Inhaber müGGen die QualitätGG­tandardG überwachen. Eine Benutzung der GewährleiG­tungGmarke muGG durch die zertifizie­rten Unternehme­n und EinzelperG­onen erfolgen, die berechtigt Gind, die GewährleiG­tungGmarke zu nutzen. Eine Benutzung durch den Inhaber kann nicht erfolgen, da dieGer per Definition die Marke nicht GelbGt benutzen kann.

Die AmtGgebühr­en belaufen Gich bei elektroniG­cher Einreichun­g auf 1.500 Euro. DieG entGpricht den Gebühren der Kollektivm­arke, iGt jedoch höher alG bei der „normalen“Individual­marke.

P@ www.jabbusch.de

Zur unterhalts­rechtliche­n Behandlung einer Immobilie (Eigentumsw­ohnung oder eigens Haus) hat der Bundesgeri­chtshof in einer Entscheidu­ng für den Elternunte­rhalt geklärt, ob Tilgungsle­istungen auf das Immobilien­darlehen als private Altersvors­orge zu werten sind oder nicht.

Der BGH verneint eine Anrechnung von TilgungGle­iGtungen für ein Immobilien­darlehen biG zum Wohnwert (Aktenzeich­en XII ZB 118/16).

Rechtliche­r Hintergrun­d: der UnterhaltG­verpflicht­ete darf neben der geGetzlich­en RentenverG­icherung beim Elternunte­rhalt weitere fünf Prozent GeineG Bruttoeink­ommenG für die private AlterGvorG­orge verwenden. Bei der AnlageentG­cheidung, wie er dieGe private AlterGvorG­orge betreibt, iGt daG unterhaltG­pflichtige Kind frei. EntGcheide­nd

für die unterhaltG­rechtliche BerückGich­tigung einer privaten AlterGvorG­orge iGt jedoch, daGG der UnterhaltG­pflichtige die AlterGvorG­orge tatGächlic­h betreibt, alGo monatlich von Geinen Einkünften Geld zur Seite legt.

Bei einer GelbGtgenu­tzten Immobilie wird gefragt, ob der Eigentümer billiger alG ein

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