Mit Fortbildung vorankommen
Jedes Jahr etwas hinzulernen – Welche Rechte Arbeitnehmer haben
Wenn man Karriere machen will, sollte man gezielt an sich arbeiten. Was fördert der Chef?
BERLIN – Ohne lebenslanges Lernen geht es nicht. Da sind sich Experten einig. Fraglich ist nur, ob der Arbeitgeber dafür bezahlen muss – oder ob er es wenigstens erlauben muss. Die Antwort: Eigentlich nicht, aber meistens doch.
Ein generelles Recht gibt es nicht, sagt Arbeitsrechtler Peter Meyer. Aber in fast allen Bundesländern gibt es Bildungsurlaubsgesetze – Ausnahmen sind Bayern und Sachsen. Es liegt an der Landespolitik, wie diese Gesetze ausgestaltet sind. „Meist hat man jedes Jahr ein Anrecht auf fünf Tage bezahlten Bildungsurlaub, manchmal auch auf zehn zusammenhängende Tage in zwei Jahren.“
Aber inwiefern benötigt man eine Erlaubnis? Grundsätzlich braucht man die. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub Weiterbildung kann auch Spaß machen.
form- und fristgerecht geltend macht. In Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer seine zeitlichen Wünsche für Bildungsurlaub zurückstellen und ihn verschieben. Das gilt etwa dann, wenn der reguläre Urlaub von Kollegen vorgeht.
Bildungsurlaub definieren Experten so: „Das ist eine Freistellung zu Bildungszwecken, Urlaub hingegen dient der Erholung“, sagt Meyer. Daher muss man den regulären Urlaub auch nicht für eine Fortbildung opfern. Übrigens muss die Weiterbildung im Bildungsurlaub keinen direkten
Bezug zu der Tätigkeit haben, die man ausübt.
Mancher Teilzeitbeschäftigte fragt sich, ob das auch für ihn gilt. Die Stundenzahl spielt keine Rolle. „Das Gehalt wird während des Bildungsurlaubs ganz normal weitergezahlt“, sagt Meyer. Und das ist in der Regel auch schon der Beitrag des Arbeitgebers zur Weiterbildung. „Die Kursgebühren muss der Arbeitnehmer immer dann übernehmen, wenn er den Kurs ausgesucht hat.“
Und wenn der Chef die Fortbildung verordnet, etwa weil eine andere Tätigkeit im Betrieb ansteht? Dann muss er eigentlich auch bezahlen. Sofern der Arbeitnehmer nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten für die neue Tätigkeit hat, ist der Arbeitgeber gehalten, auf eigene Kosten für die notwendige Umschulung, Fortbildung oder betriebliche Einarbeitung zu sorgen. Verweigert der Chef das, sollten sich Mitarbeiter an den Betriebsrat wenden, erklärt Meyer. „Wenn es keinen Betriebsrat gibt und der Arbeitgeber weigert sich, die notwendige Fortbildung zu leisten, kann der Arbeitnehmer theoretisch erklären, er übernehme die neue Tätigkeit nicht.“
Abweichend von diesen Grundregeln gibt es in vielen Branchen und Betrieben aber auch eigene Regelungen rund um Bildungsurlaub und Weiterbildung. Nachfragen lohnt sich.
Der Metallsektor ist, sofern er tarifgebunden ist, übrigens vorgeprescht: Mitglieder der Gewerkschaft IG Metall haben einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, mit Rückkehrrecht.