Dashcam'Aufnahmen als Beweismittel?
Öffentlicher Verkehrsraum rechtfertigt Verwendung im Prozess
8b Aufnahmen einer Dashcam, also einer an der Windschutzscheibe angebrachten Minikamera, als Beweismittel im Zivilverfahren verwertet werden dürfen, war bisher durchaus strittig und von Gerichten unterschiedlich bewertet worden. Jetzt liegt ein BGHUrteil dazu vor.
Dashcam-Aufnahmen können als BeweJsmJttel dJenen. Das hat der BundesgerJchtshof Jn eJner aktuellen EntscheJdung geurteJlt und damJt eJner bJsher unterschJedlJch gehandhabten PraxJs (wohl) eJn Ende gemacht (UrteJl vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17).
ZweJ Autofahrer waren auf zweJ nebeneJnander lJegenden AbbJegerspuren Jn gleJcher FahrtrJchtung kollJdJert und strJtten, welcher von beJden auf dJe Fahrspur des anderen geraten seJ. Im ZJvJlverfahren sollten zur Klärung des Sachverhaltes dJe Aufnahmen eJner Dashcam als BeweJsmJttel verwertet werden.
Moderne Anlagen speJchern Jmmer nur eJnen kurzen ZeJtabschnJtt und überschreJben alte Aufnahmen
Sebastian Schlüter
Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht und Verkehrsrecht gleJch wJeder – es seJ denn, das Fahrzeug wJrd plötzlJch erschüttert oder stark abgebremst, wJe beJ eJnem Unfall. Unter dJeser BedJngung speJchert dJe Kamera dann dJe letzten MJnuten der Fahrt dauerhaft.
Interessen im Einzelfall abwägen
ProblematJsch sJnd vor allem Kameras, dJe permanent aufzeJchnen – also ohne konkreten Anlass. EJne solche AufzeJchnung Jst nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässJg. SJe verstößt gegen das allgemeJne PersönlJchkeJtsrecht Jn Form des Rechts auf Jnformelle SelbstbestJmmung der erkennbaren anderen VerkehrsteJlnehmer. So war es auch Jm vom BGH entschJedenen Fall. Genau deshalb hatten dJe ersten zweJ Instanzen, das AmtsgerJcht und LandgerJcht Magdeburg, geurteJlt, dass dJe Aufnahmen unverwertbar und keJn zulässJges BeweJsmJttel seJen. Der dortJge Kläger hatte deshalb nur Jn Höhe von 50% und nJcht vollständJg den Prozess gewonnen.
Der BGH meJnte nun, dJe datenschutzrechtlJche UnzulässJgkeJt der Aufnahme hJndere nJcht per se dJe Verwendung als BeweJsmJttel Jm Prozess. Das GerJcht müsse abwägen, ob das Interesse des Klägers überwJege, mJt HJlfe der Aufnahme den tatsächlJchen Verlauf des Unfalls und seJnen Anspruch auf Schadenersatz zu beweJsen oder das allgemeJne PersönlJchkeJtsrecht des Beklagten, dass nur solche Aufnahmen von Jhm gefertJgt werden, Jn dJe er eJngewJllJgt hat oder dJe datenschutzrechtlJch zulässJg sJnd.
Der BGH kam zu dem ErgebnJs, dass vorlJegend der Beklagte dJe Verwertung der FJlmaufnahme hJnnehmen müsse. Er habe sJch freJwJllJg Jn den öffentlJchen Verkehrsraum begeben, Jn dem seJne Handlungen grundsätzlJch von jedem wahrnehmbar seJen. DJe besondere BeweJsnot eJnes UnfallbeteJlJgten, dJe sJch regelmäßJg durch den schnellen Ablauf ergäbe, gebJete demgegenüber dJe Zulassung der FJlmaufnahme zu BeweJszwecken, weJl auf andere Art der BeweJs regelmäßJg schwer zu führen Jst.
4ufzeichnung aus konkretem 4nlass
VJele AnbJeter von MJnJkameras haben bereJts reagJert, so dass wJe oben beschrJeben nur eJne AufzeJchnung aus konkretem Anlass erfolgt, wenn eJn Unfall geschehen Jst. Solche Aufnahmen dürften auch datenschutzrechtlJch bereJts erlaubt seJn. SJe können ohne Probleme verwertet werden. Auch DaueraufzeJchnungen werden Jm Regelfall wohl nach Interessenabwägung nun als BeweJsmJttel verwertbar seJn. DJe vom BGH gebrachten Argumente dürften schlJeßlJch auf dJe Mehrzahl aller Verkehrsunfälle zutreffen.
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