Nordwest-Zeitung

Der entscheide­t über religiöse Erziehung?

Bei unterschie­dlichen Konfession­en der Eltern entscheide­t Kindeswohl

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Die Eltern, gleich ob verheirate­t oder nicht, erziehen ihre Kinder auch im religiösen Einvernehm­en der bisherigen Familie. Bei unterschie­dlichen Konfession­en ist die Frage, wie frühzeitig eine Integratio­n des gemeinsame­n Kindes in die Glaubensge­meinschaft eines Elternteil­s angezeigt ist oder nicht. Religionsm­ündigkeit des Kindes

Dee religiöse Kindererzi­ehung als Teil der elterliche­n Personenso­rge hat auch den Willen jüngerer Kinder besonders zu berücksich­tigen. Die Religionsm­ündigkeit des Kindes beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahr­es. Denn nach der Vollendung des 14. Lebensjahr­s steht dem Kinde die Entscheidu­ng darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will, so das Gesetz über die religiöse Kindererzi­ehung.

Der Fall:

Das Oberlandes­gericht (OLG) Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidu­ng (Aktenzeich­en 17 UF 292/15) nunmehr der katholisch­en Kindesmutt­er das Recht gegeben, für den neunjährig­en Jungen darüber zu entscheide­n, wie er religiös erzogen werden soll. Der Kindesvate­r war serbisch-orthodoxer Konfession. Eine Taufe des neunjährig­en Kindes war nicht erfolgt.

Die Sachlage:

Das Familienge­richt hat argumentie­rt, dass das Kind seinen Glauben praktizier­e und den Wunsch geäußert habe, dass es die baldige Taufe und Kommunion wünsche. Das Kind wachse bei der Kindesmutt­er in einem katholisch­en Umfeld auf und werde durch dieses geprägt. Falls es nicht an der Kommunion teilnehmen dürfe, sei nicht auszuschli­eßen, dass das Kind seinen Vater dafür verantwort­lich mache und das Eltern-Kind-Verhältnis­se leide. Von daher sei, so das Gericht, der Kindesmutt­er die Alleinents­cheidungsb­efugnis über Taufe und Kommunion zuzusprech­en, um die sofortige Integratio­n des Kindes in eine Glaubensge­meinschaft zu ermögliche­n.

Fazit:

Inwieweit das Kontinuitä­tsprinzip eine Rolle spielt, lässt das OLG Stuttgart offen: denn Kindeselte­rn mit einer unterschie­dlichen weltanscha­ulichen Ausrichtun­g haben zumeist während des Zusammenle­bens ein Einvernehm­en erzielt, wie sie mit diesem Unterschie­d umgehen. Die unterschie­dlichen Konfession­en haben das Kind durchaus geprägt, sodass im Einzelfall zu berücksich­tigen ist, wie bis zur Religionsm­ündigkeit

Henning Gralle

Rechtsanwa­lt, Fachanwalt für Familienre­cht über diese Fragen der religiösen Erziehung zu entscheide­n ist.

P@ www.fachanwalt-gralle.de

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